Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Strom und Gas
Stand: 08.07.2025
Wer ist der Vertragspartner?
Octopus Energy Germany GmbH (nachfolgend "Octopus Energy")
Sitz der Gesellschaft: August-Everding-Straße 25, 81671 München
Geschäftsführer: Bastian Gierull, Merlind Schatz Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRB 231408
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 311154264
Welchen Strom bzw. welches Gas liefert Octopus Energy?
- Der gelieferte Strom von Octopus Energy ist 100% Ökostrom. Das Zertifikat findet sich unter: www.octopusenergy.de. Für die Qualität des Stroms, also insbesondere die Nennspannung und die Nennfrequenz, ist ausschließlich der Netzbetreiber verantwortlich.
- Octopus Energy liefert Gas mit der nach anerkannten Regeln der Technik zulässigen Schwankungsbreite (DVGW Arbeitsblatt G 260 "Gasbeschaffenheit") für einen Brennwert von 8,4 – 13,1 kWh/m³ für Erdgas der Gruppen L und H und einem Messdruck von 18 bis 25 mbar an das Ende des Netzanschlusses. Für die Qualität des Erdgases ist ausschließlich der Netzbetreiber verantwortlich.
Wer kann bei Octopus Energy einen Vertrag abschließen?
- Einen Vertrag bei Octopus Energy kann prinzipiell jede Privatperson abschließen, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verbraucht. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung.
- Es werden keine Wartungsdienste angeboten.
Wie und mit wem wird ein Vertrag abgeschlossen? Wie wird mit Octopus Energy über den Vertrag kommuniziert?
- Vertragspartner des Kunden ist die Octopus Energy Germany GmbH. Der Vertragsschluss kann vom Kunden unter anderem online über die Webseite von Octopus Energy (www.octopusenergy.de – nachfolgend "Webseite"), via E-mail oder einschlägige Online- Vergleichsportale (z.B. Verivox, Check24), sowie durch persönliche Ansprache und Beratung durch autorisierte Vertriebsmitarbeiter im Rahmen des Direktvertriebs eingeleitet werden.
- Erfolgt die Belieferung mit Einbeziehung des Messstellenbetriebs, wird der Messstellenbetrieb (§ 3 MsbG) durch Octopus Energy erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags (sog. kombinierter Vertrag), soweit der Kunde keinen separaten Vertrag mit einem Dritten schließt. Sofern ein kombinierter Vertrag vorliegt, stellt Octopus Energy dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung in Rechnung. Der Messstellenbetrieb umfasst in diesem Fall die gesetzlichen Standardleistungen gemäß § 34 Abs. 1 MsbG. Darüber hinausgehende Zusatzleistungen sind nicht enthalten, es sei denn, sie ergeben sich ausdrücklich aus dem jeweiligen Tarif. Für die Angaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers auf seiner Internetseite übernimmt Octopus Energy keine Gewähr.
- Sofern der Kunde einen separaten Vertrag über den Messstellenbetrieb mit einem Dritten im Sinne der §§ 5, 6 MsbG abgeschlossen hat, ist der Messstellenbetrieb nicht von diesem Vertrag umfasst und die Entgelte für den Messstellenbetrieb entfallen (siehe Ziffer 8.5.).
- Das von Octopus Energy auf Grundlage der Angaben des Kunden erstellte Angebot stellt kein rechtlich bindendes Angebot an den Kunden dar.
- Erst durch seine Unterschrift unter das Auftragsformular bzw. online erst durch Betätigung der Schaltfläche "jetzt zahlungspflichtig bestellen" oder der entsprechenden Schaltfläche des jeweiligen Online-Vergleichsportals gibt der Kunde gegenüber Octopus Energy ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab (nachfolgend "Auftrag"). Bis zum verbindlichen Absenden des Auftrags kann der Kunde online seine Auswahl jederzeit korrigieren, indem er die im Bestellverlauf vorgesehenen Korrekturhilfen nutzt. Die Zugangsbestätigung für den Auftrag erfolgt über eine Landingpage auf der Webseite, auf die der Kunde unmittelbar nach dem Absenden des Auftrags weitergeleitet wird.
- Sofern der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs als Grund für seinen Auftrag einen "Anbieterwechsel" angibt, bleibt er für die Dauer des Lieferantenwechselprozesses an seinen Auftrag gebunden. Der Vertragsschluss erfolgt in diesem Fall unter Berücksichtigung des Termins, zu dem der Vorlieferant die Kündigung für die Lieferstelle (soweit vorhanden) akzeptiert und zu dem der jeweilige örtliche Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung bestätigt.
- Die Kündigung gegenüber dem Vorlieferanten übernimmt Octopus Energy für den Kunden. Sollte der Kunde jedoch gegenüber dem Vorlieferanten ein Sonderkündigungsrecht haben, muss der Kunde seinen Vertrag gegenüber dem Vorlieferanten selbst kündigen.
- Octopus Energy kann die Bonität eines neuen Kunden prüfen. Dies geschieht unter Einhaltung des Datenschutzrechtes über einen externen Dienstleister.
- Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftrag von Octopus Energy bestätigt wurde (nachfolgend "Vertragsbestätigung"). Die Vertragsbestätigung erfolgt in jedem Fall, bevor die vertragsgegenständliche Lieferung von Strom oder Gas durch Octopus Energy beginnt. Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform per E-Mail und enthält alle Angaben, die für den Vertragsabschluss notwendig sind, insbesondere auch die Lieferstelle des Kunden einschließlich der Identifikationsnummer für die Lieferstelle (MaLo-ID). Nach Vertragsschluss wird dem Kunden eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt.
- Sofern diese AGB nicht ausdrücklich eine Kommunikation in "Textform per E-Mail" verlangen, können Erklärungen auch in jeder anderen Textform als per E-Mail erfolgen (z.B. Fax, Brief). Die E-Mail Adresse von Octopus Energy lautet: hallo@octopusenergy.de. Die E-Mails von Octopus Energy werden an die vom Kunden bei der Anmeldung angegebene E-Mail Adresse gesendet. Octopus Energy behält sich vor, Mitteilungen in Einzelfällen per Post versenden zu dürfen. Für eine reibungslose Kommunikation muss der Kunde die E-Mail Adresse, die bei Octopus Energy hinterlegt wurde, stets aktuell halten. Änderungen der E‐Mail Adresse sind Octopus Energy unverzüglich mitzuteilen.
- Für vertragliche Zwecke stimmt der Kunde zu, sämtliche Kommunikation in elektronischer Form zu erhalten, es sei denn, zwingend anzuwendende gesetzliche Vorschriften erfordern eine andere Form der Kommunikation.
- Die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) kann Sicherheitslücken aufweisen. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
- Der Kunde unterrichtet Octopus Energy unverzüglich in Textform über wesentliche Änderungen der Nutzung der Lieferstelle oder des Jahresverbrauchs, um eine verbrauchsgerechte und rechtzeitige Abrechnung zu gewährleisten. Wesentliche Änderungen sind insbesondere Änderungen der Kontakt- und Zahlungsdaten des Kunden, Änderungen der Anzahl der Personen im Haushalt des Kunden, die Erweiterung oder Änderung der Kundenanlage oder die Verwendung oder Außerbetriebnahme zusätzlicher Verbrauchsgeräte wie z.B. eine Wärmepumpe oder eine Elektroauto-Ladestation an der Lieferstelle. Durch die Änderung wird gegebenenfalls eine Anpassung der Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 13.3 erforderlich.
Wie kann der Kunde als Verbraucher den Vertrag widerrufen?
Der Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss (Vertragsbestätigung) ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Octopus Energy verweist auf die beigefügte Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular.
Was passiert bei einem Lieferantenwechsel? Ab wann beginnt die Lieferung von Strom bzw. Gas?
- Octopus Energy wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
- Bei einem Lieferantenwechsel ist Octopus Energy verpflichtet, dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin eine vom Kunden gewünschte Belieferung aufgenommen werden kann.
- Die Energielieferung beginnt mit dem in der Vertragsbestätigung genannten Datum, jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem:
- zwischen Octopus Energy, dem zuständigen Netzbetreiber und/oder dem Vorlieferanten sowie mit dem Messstellenbetreiber sämtliche Fragen zum Netzzugang bzw. zum Messstellenbetrieb sowie zur Übernahme des Kunden geregelt sind,
- der Vorlieferant die Kündigung des bisherigen Vertrages bestätigt hat und
- der zuständige Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung bestätigt hat.
- Dieser Zeitpunkt ist abhängig von mehreren Voraussetzungen, wie zum Beispiel der Kündigung des bisherigen Liefervertrages, keiner Sperrung des Anschlusses, Bestätigung der Netznutzung durch den örtlichen Netzbetreiber, Zustimmung des zuständigen Netzbetreibers für das Messkonzept. Dieser Prozess ist für den Kunden unentgeltlich und wird so schnell wie möglich umgesetzt. Octopus Energy kommuniziert dem Kunden den Beginn der Belieferung.
- Sollte Octopus Energy zu dem in der Vertragsbestätigung genannten Datum die Energielieferung tatsächlich nicht aufnehmen können, erfolgt die Belieferung des Kunden weiterhin entweder durch den Vorlieferanten oder auf Grund der Verpflichtungen des Grundversorgers nach den §§ 36, 38 Energiewirtschaftsgesetz (nachfolgend “EnWG”) durch den Grundversorger.
- Octopus Energy ist zur Aufnahme der Energielieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht.
Darf der Kunde Eigenanlagen betreiben?
Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Strom- bzw. Gasbedarf für die Lieferstelle von Octopus Energy zu beziehen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzung der ordentlichen Stromversorgung dienen (Notstromaggregate).
Wie wird die Energielieferung vergütet? Welche Kosten sind im Strom- bzw. Gaspreis enthalten?*
- Der Strom- bzw. Gaspreis besteht jeweils aus einem Grund- und Arbeitspreis. Die Höhe wird bei Vertragsschluss vereinbart. Kommt es danach zu einer wirksamen Preisänderung gemäß Ziffer 10, so tritt der geänderte Preis an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises.
- Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte und abgenommene Energie zu bezahlen.
- Der Arbeitspreis für Strom enthält insbesondere die folgenden Kosten:
- Die Beschaffungs- und Vertriebskosten,
- Steuern (Umsatzsteuer, Strom- bzw. Energiesteuer),
- Netzentgelte sowie die Konzessionsabgabe,
- den Aufschlag für besondere Netznutzung (ursprünglich § 19 StromNEV-Umlage) und die Umlagen nach § 12 Abs. 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG; KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Informationen zu den Umlagen sind der gemeinsamen Webseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de zu entnehmen.
- Der Arbeitspreis für Gas enthält zusätzlich zu den in Ziffer 8.3.1.,8.3.2. und 8.3.3. bezeichneten Kosten auch die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die an den Marktgebietsverantwortlichen zu entrichtenden Entgelte und Umlagen, insbesondere die SLP-Bilanzierungsumlage, die Konvertierungsumlage, das Konvertierungsentgelt sowie das VHP-Entgelt, die Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG, die Marktraumumstellungsumlage (MRU-Umlage) sowie die Biogasumlage in der jeweils geltenden Höhe. Weitere Informationen zu den Entgelten und Umlagen sind der Webseite des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe unter www.tradinghub.eu zu entnehmen.
- Im Grundpreis sind zudem die Entgelte des Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb inklusive Messung enthalten (siehe Ziffer 4.2), es sei denn der Kunde hat einen separaten Messstellenvertrag abgeschlossen (siehe Ziffer 4.3). In diesem Fall werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Messentgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung direkt durch den Messstellenbetreiber gegenüber dem Kunden abgerechnet.
Was muss man über die Tarife mit eingeschränkter Preisgarantie und Nettopreisgarantie wissen? Was passiert nach Ablauf der Preisgarantie?
- Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie (auch “Preisfixierung” genannt)und Nettopreisgarantie gelten die vereinbarten Preise lediglich an der vereinbarten Lieferstelle.
- Bei Tarifen mit “eingeschränkter Preisgarantie” bleiben die vereinbarten Preise im Hinblick auf Beschaffungs- und Vertriebskosten und die Netzentgelte während der vereinbarten Laufzeit der eingeschränkten Preisgarantie unverändert. Die eingeschränkte Preisgarantie umfasst nicht die Umsatzsteuer und die Strom- bzw. Energiesteuer. Ebenfalls gilt die eingeschränkte Preisgarantie nicht für bestehende und künftig neue Steuern, Umlagen, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen.
- Bei Tarifen mit “Nettopreisgarantie” bleiben alle vereinbarten Preisbestandteile des Strom- bzw. Gaspreises mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Strom- bzw. Energiesteuer unverändert. Die Nettopreisgarantie erfasst ebenso keine etwaigen nach Vertragsabschluss während der Preisgarantie erstmals wirksam werdenden neu eingeführten Steuern, Abgaben oder sonstigen unmittelbar die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung bzw. Fernleitung und Verteilung), Belieferung oder den Verbrauch von Strom bzw. Gas betreffenden, staatlich veranlassten Belastungen oder entsprechenden neuen Entlastungen.
- Erhöhen sich die übrigen Kosten nach Ziffer 8, hat Octopus Energy das Recht, die vereinbarten Preise im Hinblick auf diese Kosten im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend “BGB”) zu ändern. In diesem Fall gelten die Regelungen unter Ziffer 10.
- Der Kunde erhält spätestens einen Monat vor Ablauf der eingeschränkten Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie die Information von Octopus Energy über die geltenden Preise nach Ende der jeweiligen Preisgarantie. Der Kunde hat in diesem Zusammenhang das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
- Octopus Energy hat nach Ablauf der eingeschränkten Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie das Recht, die vereinbarten Preise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB anzupassen. In diesem Fall gelten die Regelungen unter Ziffer 10.
Darf Octopus Energy Preise ändern?
- Preisänderungen durch Octopus Energy erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB.
- Der Kunde kann die Billigkeit der jeweiligen Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch Octopus Energy sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 8 maßgeblich sind. Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie oder Nettopreisgarantie kann während ihrer Dauer eine Preisänderung jedoch nicht auf Änderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten gestützt werden. Octopus Energy ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist Octopus Energy verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
- Octopus Energy hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden, wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf Octopus Energy Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
- Preisänderungen durch Octopus Energy werden erst nach Mitteilung in Textform wirksam, wobei die Benachrichtigung mindestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung erfolgt.
- Im Falle einer einseitigen Änderung des Strompreises beinhaltet die Mitteilung auch die Information darüber, in welchem Umfang sich der Versorgeranteil geändert hat.
- Ändert Octopus Energy die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht), ohne dass von Octopus Energy hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. Hierauf wird Octopus Energy den Kunden in der Mitteilung in Textform per E-Mail über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Octopus Energy wird die Kündigung des Kunden unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform per E-Mail unter Angabe des Vertragsendes bestätigen. Das Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
- Die Ziffern 10.1 bis 10.6 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Umlagen, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Strom bzw. Gas betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden, es sei denn die Weitergabe an den Kunden darf aufgrund einer gesetzlichen Regelung ohne Ankündigung und ohne das Recht des Kunden, den Vertrag fristlos zu kündigen, erfolgen.
- Abweichend von den vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.6 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz sowie künftige Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 5 EnWG ohne Ankündigung und ohne das Recht des Kunden, den Vertrag fristlos zu kündigen, an den Kunden unverändert weitergegeben.
Welche Boni gibt es und und wer bekommt sie?
- Der Treuebonus kann einem Neukunden als Belohnung gewährt werden, der einen Vertrag mit Octopus Energy abschließt und mindestens zwölf Monate an demselben Zähler beliefert wird, sofern der abgeschlossene Tarif einen Treuebonus beinhaltet.
- Ein Kunde gilt als Neukunde, wenn er noch nicht oder seit mehr als zwölf Monaten nicht bei Octopus Energy in Belieferung war.
- Der Treuebonus ist eine einmalige Belohnung, die nicht mit anderen Aktionen von Octopus Energy kombinierbar ist.
- Der Freunde-werben-Bonus kann einem werbenden Kunden (nachfolgend “Werbender”) und dem Freund des Werbenden (nachfolgend "Freund") gewährt werden.
- Der Freunde-werben-Bonus ist nicht mit anderen Aktionen von Octopus Energy kombinierbar.
- Um den Freunde-werben-Bonus erhalten zu können, müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
- Werbender ist Kunde bei Octopus Energy
- Freund wird Kunde bei Octopus Energy über die Webseite www.octopusenergy.de unter Angabe des Werbecodes des Werbenden
- Freund ist ein Neukunde
- Werbender und Freund sind bzw. kommen in Belieferung durch Octopus Energy
- Werbender und Freund haben den ersten Abschlag bezahlt
- Widerrufsfrist von zwei Wochen nach Vertragsschluss muss beim Werbenden und Freund abgelaufen sein, und
- Werbender wurde nicht von dem Freunde-werben-Bonus ausgeschlossen, siehe Ziffer 11.2.3.
- Octopus Energy ist dazu berechtigt, dem Werbenden den Freunde-werben-Bonus zu verweigern und ihn von zukünftigen Werbeaktionen auszuschließen. Insbesondere sind folgende Handlungen ausdrücklich untersagt und führen nicht zu einem Anspruchs aus dem Freunde-werben-Bonus:
- Massenversand von Werbe-Mails (Spam)
- Verwendung von Werbekanälen, deren Inhalte gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen; insbesondere Webseiten oder Social-Media Portale, die gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Darstellungen und/oder Inhalte; volksverhetzende, rechtsextremistische und/oder verfassungsfeindliche Darstellungen und Inhalte; Darstellungen und Inhalte, die zu Straftaten auffordern; pornographische Inhalte (insbesondere sexuelle Gewaltdarstellungen) beinhalten
- Auftreten als offizieller Vertreter/Partner von Octopus Energy
- Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten von Octopus Energy und verbundenen Unternehmen (insbesondere Octopus Energy Limited)
- Gewerbliche Nutzung, insbesondere die Verbreitung des Werbecode über einen online Auftritt, insbesondere eine eigene Webseite.
- Jeder Boni wird dem bzw. den Kunden nach Erfüllung der Voraussetzungen in der Jahresrechnung bzw. Endabrechnung gutgeschrieben.
- Der Kunde kann bei Abschluss des Vertrages wahlweise den Freunde-werben-Bonus oder einen anderen Promotionscode (nachfolgend "Promotionscode") anwenden.
- Durch einen Promotionscode erhaltenes Guthaben kann ausschließlich für die Bezahlung des monatlichen Octopus Energy Abschlags eingesetzt werden. Eine Auszahlung von durch einen Promotionscode erhaltenem Guthaben ist generell nicht möglich.
- Hat ein Kunde bei der Anmeldung einer Lieferstelle einen Promotionscode angewendet, kann das dadurch erhaltene Guthaben nur für die Abschlagszahlung für dieselbe Lieferstelle verwendet werden. Ein durch einen Promotionscode erhaltenes Guthaben ist nicht auf andere Octopus Energy Konten oder Lieferstellen übertragbar.
- Promotionscodes können von Octopus Energy auf eine bestimmte Gültigkeitsdauer beschränkt werden. Octopus Energy ist nicht verpflichtet, den Ablauf der Gültigkeitsdauer anzukündigen.
- Endet der Vertrag durch Kündigung durch den Kunden oder Octopus Energy, bevor das durch einen Promotionscode erhaltene Guthaben des Kunden aufgebraucht ist, erlischt das verbleibende durch einen Promotionscode erhaltene Guthaben des Kunden mit Beendigung des Vertrages.
- Die konkrete Höhe der Boni und Guthaben aus Promotionscodes sind im Kundenkonto einsehbar.
- Octopus Energy weist ausdrücklich darauf hin, dass die Boni und Guthaben aus Promotionscodes als Einkommen im steuerrechtlichen Sinne gewertet werden können. Es obliegt dem Kunden, eigenverantwortlich zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang steuerliche Verpflichtungen für ihn entstehen.
Wie werden gelieferter Strom und geliefertes Gas gemessen? Welche Pflichten hat der Kunde?
- Der gelieferte Strom bzw. das gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt.
- Für die Ermittlung des gelieferten Stroms bzw. des gelieferten Gases ist Octopus Energy berechtigt, die durch den Messstellenbetreiber oder den die Messung durchführenden Dritten übermittelten Zählerstände zu verwenden.
- Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes sind diese Werte von Octopus Energy vorrangig zu verwenden. Octopus Energy wird in der Rechnung angeben, wie ein von ihr verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.
- Octopus Energy kann darüber hinaus die Messeinrichtungen selbst ablesen, von dem dem Messstellenbetreiber ablesen lassen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
- zum Zwecke einer Abrechnung oder einer Abrechnungsinformation,
- anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
- bei einem berechtigten Interesse seitens Octopus Energy an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.
- Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Octopus Energy darf bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
- Der Kunde ist verpflichtet, zum Zwecke der Ablesung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers oder von Octopus Energy den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten. Der Kunde muss vorher hierüber durch Mitteilung an ihn oder durch einen Aushang im jeweiligen Haus benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
- Wenn der Messstellenbetreiber oder Octopus Energy das Grundstück und die Räume des Kunden trotz Beachtung der in Ziffer 12.6 für das Zutrittsrecht geregelten Voraussetzungen nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf Octopus Energy den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
- Der Kunde informiert Octopus Energy unverzüglich in Textform, wenn ihm ein Verlust, Manipulation, Beschädigung, Auffälligkeit oder Störung der Messeinrichtung bekannt wird.
Wie wird gelieferter Strom bzw. geliefertes Gas abgerechnet?
- Octopus Energy rechnet den gelieferten Strom bzw. das gelieferte Gas in der Regel einmal jährlich ab, nachdem der gelieferte Strom bzw. das gelieferte Gas entsprechend Ziffer 12 abgelesen bzw. ermittelt wurde. Der Abrechnungszeitraum darf jedoch zwölf Monate nicht überschreiten. Der Kunde erhält spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums die Rechnung. Nach Beendigung des Vertrages erhält der Kunde spätestens nach sechs Wochen die Schlussrechnung. Bei einer monatlichen Abrechnung beträgt diese Frist drei Wochen.
- Der Kunde kann statt der jährlichen Abrechnung wahlweise eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen. Dies hat der Kunde Octopus Energy in Textform mitzuteilen. Im Fall der unterjährig gewünschten Abrechnung verpflichtet sich der Kunde, die benötigten Zählerstände selbst abzulesen und Octopus Energy bis spätestens zu den mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert in Textform per E-Mail zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist Octopus Energy berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen.
- Octopus Energy kann für im Abrechnungszeitraum gelieferten Strom bzw. geliefertes Gas Abschläge verlangen. Die Höhe der Abschläge bemisst sich anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird Octopus Energy dies angemessen berücksichtigen. Ebenso berücksichtigt Octopus Energy eine Änderungsmitteilung des Kunden, zu der der Kunde gemäß Ziffer 4.13 verpflichtet ist.
- Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung der Abrechnungen, Abrechnungsinformationen sowie der Schlussrechnung durch Octopus Energy zu. Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach dieser Ziffer ermittelten Verbrauchs. Der Kunde erhält halbjährlich die Abrechnungsinformationen, es sei denn, er wünscht eine quartalsweise Übermittlung. Im Falle der Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erhält der Kunde eine monatliche Abrechnungsinformation.
- Auf Wunsch erhält der Kunde einmal jährlich die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen kostenlos in Papierform. Ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie seit Beginn des Vertrages werden, soweit verfügbar, auf Wunsch des Kunden zur Verfügung gestellt.
- Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden wird dieses von Octopus Energy vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet oder binnen zwei Wochen ausgezahlt.
- Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und sonstiger Kostenbestandteile gemäß Ziffer 8. Die Abschlagszahlungen können in solchen Fällen ebenfalls angepasst werden.
Wann werden Rechnungen und Abschläge fällig?
- Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Octopus Energy angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
- Der Kunde kann gegen Ansprüche von Octopus Energy nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Wie kann der Kunde bezahlen?
- Der Kunde kann zwischen einer Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats und durch Überweisung auf ein Bankkonto von Octopus Energy wählen.
- Sollten das Kundenkonto oder das Bankkonto des Kunden nicht ausreichend gedeckt sein, falsche Bankdaten vorliegen und Octopus Energy den fälligen Abschlag nicht einziehen können oder überweist der Kunde einen fälligen Abschlag nicht rechtzeitig, ist Octopus Energy berechtigt, gegenüber dem Kunden eine Gebühr ("Rücklastschriftgebühr") zu erheben, die die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Rücklastschrift oder Nachverfolgung der Zahlung ausgleicht. Die Rücklastschriftgebühr ist unabhängig von der Höhe der Forderung.
Was gilt bei Zahlungsverzug?
- Gerät der Kunde dadurch in Verzug, dass er Zahlungen in Höhe des Betrages einer monatlichen Rate nicht vollständig innerhalb von zwei Monaten leistet oder dass er Zahlungen in Höhe von zwei oder mehr monatlichen Raten nicht rechtzeitig leistet, kann Octopus Energy, wenn Octopus Energy erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
- Eine wiederholte Zahlungsverzögerung trotz des Erhalts einer Mahnung von Octopus Energy, in dem die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher dem Kunden angekündigt wird, stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt Octopus Energy, den Vertrag fristlos zu kündigen.
- Im Übrigen ist Octopus Energy berechtigt, die Versorgung nach Maßgabe der Ziffer 20 zu unterbrechen.
Ist eine Nachprüfung der Messeinrichtung möglich? Was gilt bei Rechenfehlern?
- Octopus Energy wird auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes (nachfolgend “MessEG”) beim Messstellenbetreiber veranlassen. Falls der Kunde den Antrag auf Nachprüfung stellt, ist der Kunde verpflichtet, Octopus Energy zeitgleich mit der Antragstellung darüber zu informieren, dass er einen Antrag auf Nachprüfung gestellt hat. Die Kosten der Nachprüfung zahlt Octopus Energy, falls die Abweichung die gesetzlichen Grenzwerte (sog. “Verkehrsfehlergrenzen”) überschreitet. Wenn die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, zahlt der Kunde die Kosten.
- Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von Octopus Energy zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung ihn nicht an, so ermittelt Octopus Energy den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen Verbrauches durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
- Ansprüche nach Ziffer 17.2. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Die Drei-Jahres-Frist wird von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in dem der Kunde von der Möglichkeit einer Nachforderung Kenntnis erlangt. Im Fall einer Erstattung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Octopus Energy von der Möglichkeit einer Erstattung Kenntnis erlangt.
Wer passiert bei einer Störung?
- Der Kunde kann im Falle einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Strom- bzw. Gasversorgung nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche gegen den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber geltend machen, soweit die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Strom- bzw. Gasversorgung aufgrund einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder aufgrund einer Störung des Messstellenbetriebs entstanden ist. Ansprüche wegen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses können ausschließlich gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Ansprüche wegen einer Störung des Messstellenbetriebs können ausschließlich gegen den Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Octopus Energy ist von der Leistungspflicht befreit, falls eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energielieferung Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder des Messstellenbetriebs ist.
- Nähere Angaben zum Netzbetreiber sowie zum Messstellenbetreiber sind den Einzelheiten des Tarifs sowie der Vertragsbestätigung zu entnehmen.
- Octopus Energy ist verpflichtet auf Verlangen des Kunden, ihm die Gründe für eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit, die durch den Netzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber entstanden sind, unverzüglich mitzuteilen, sofern die Gründe Octopus Energy bekannt sind oder in zumutbarer Weise von Octopus Energy aufgeklärt werden können.
- In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der von Octopus Energy Germany sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
- Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
- Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Wann ist Octopus Energy von der Lieferpflicht befreit?
- Octopus Energy ist zur Aufnahme der Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht. In folgenden Fällen ist Octopus Energy ebenfalls von der Lieferpflicht befreit:
- soweit im Vertrag eine zeitliche Beschränkung der Energielieferungen festgelegt ist. Weitere Einzelheiten sind dem jeweiligen Tarif zu entnehmen oder
- soweit und solange der Netzanschluss bzw. die Netz- und Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung (nachfolgend "NAV") bzw. § 17 oder § 24 der Niederdruckanschlussverordnung (nachfolgend "NDAV") in der jeweils geltenden Fassung durch den Netzbetreiber unterbrochen wurde; oder
- soweit und solange eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Strom- bzw. Gasversorgung fortbesteht, die auf einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs beruht; oder
- soweit und solange Octopus Energy an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom bzw. Gas aus folgenden Gründen gehindert ist:
- Höhere Gewalt: Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB ist jedes von außen kommende und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, nicht voraussehbare und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt unabwendbare Ereignis (z.B. Unwetter) oder
- Sonstige Umstände, die Octopus Energy nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung ihr entsprechend § 36 Abs. 1 S. 4 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbar ist die Vertragsfortführung, wenn die Umstandsänderungen zu einer nach dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss ungerechtfertigten Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung führen.
Wann ist Octopus Energy berechtigt, die Belieferung zu unterbrechen?
- Octopus Energy ist berechtigt, die Belieferung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
- Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Octopus Energy berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
- Octopus Energy kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
- Mit der Androhung unterrichtet Octopus Energy den Kunden auch über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die keine Mehrkosten verursachen.
- Der Beginn der Versorgungsunterbrechung wird dem Kunden acht Werktage im Voraus durch schriftliche Mitteilung angezeigt.
- Octopus Energy wird die Belieferung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschalen übersteigen nicht die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Octopus Energy kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird Octopus Energy die Berechnungsgrundlage nachweisen.
Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden?
- Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann durch den Kunden oder Octopus Energy jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden (nachfolgend "ordentliche Kündigung"). Die Frist beginnt mit Eingang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner. Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie oder Nettopreisgarantie verpflichtet sich Octopus Energy, vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit der eingeschränkten Preisgarantie oder Nettopreisgarantie den Vertrag nicht ordentlich zu kündigen, es sei denn, es liegt ein Wohnsitzwechsel vor. In diesem Fall gelten die Regelungen nach Ziffer 22.
- Verträge mit einer vereinbarten Laufzeit von zwölf oder 24 Monaten (nachfolgend "Tarife mit Vertragslaufzeit") können von beiden Seiten ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Sofern keine Kündigung erfolgt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, bis er gemäß Ziffer 21.1 ordentlich gekündigt wird.
- Der Kunde ist verpflichtet, Octopus Energy über den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung nach §§ 41d Abs. 1 S. 1, 41e EnWG in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich zu informieren.
- Sollte der Kunde kündigen, weil er sich für einen anderen Lieferanten entschieden hat, kann er diesen mit der Kündigung beauftragen. Sollte der Kunde den Vertrag mit Octopus Energy kündigen, ohne sich für einen neuen Lieferanten entschieden zu haben, muss die Kündigung des Vertrages mit Octopus Energy in Textform erfolgen.
- Eine Kündigung bedarf stets der Textform. Eine schriftliche Einsendung der Kündigung per Post ist nicht notwendig, aber natürlich möglich.
- Octopus Energy wird eine durch den Kunden erfolgte Kündigung unter Angabe des Vertragsendes unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung per E-Mail bestätigen.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Zu einem wichtigen Grund zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- wiederholte, nicht unerhebliche Verstöße gegen wesentliche Vertragspflichten trotz Mahnung (z.B. bei Zahlungsverzug),
- wenn ein intelligentes Messsystem beim Kunden aufgrund dessen Verschulden nicht funktionsfähig ist oder ausgebaut wurde,
- wenn beim Kunden sechs Monate nach Beginn der Belieferung - gleich aus welchen Gründen - kein intelligentes Messsystem installiert wurde bzw. dieses nicht für den vom Kunden gewählten Tarif konfiguriert ist.
- wenn eine Belieferung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsbestätigung beginnen kann.
- Die außerordentliche Kündigung nach Ziffer 21.7. erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen in Textform. Die Gründe der außerordentlichen Kündigung sind darzulegen.
- Ab einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh oder beim Einbau eines Lastgangzählers mit einer registrierenden Leistungsmessung kann sowohl der Kunde als auch Octopus Energy den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen in Textform außerordentlich kündigen.
Was passiert, wenn der Kunde seinen Wohnsitz wechselt?
- Im Falle des Wohnsitzwechsels verpflichtet sich der Kunde, spätestens sechs Wochen vor dem Auszug das Auszugsdatum, die neue Lieferanschrift, die neue Rechnungsanschrift, das Einzugsdatum und sofern bekannt auch die neue Zählernummer Octopus Energy in Textform mitzuteilen.
- Zusammen mit der Benachrichtigung, spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Auszug, kann der Kunde den Vertrag über die Belieferung an der bisherigen Lieferstelle zum mitgeteilten Auszugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt außerordentlich kündigen.
- Im Falle des Wohnsitzwechsels des Kunden prüft Octopus Energy, ob die Belieferung an der neuen Lieferstelle möglich ist und sie dem Kunden eine Belieferung an dem neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet. Dabei berücksichtigt Octopus Energy, ob der Messstellenbetrieb des Kunden mit einem intelligenten Messsystems durchgeführt wird und am neuen Wohnsitz ebenfalls möglich ist. Andernfalls prüft Octopus Energy eine mögliche Belieferung an der neuen Lieferstelle zu neuen Preisen inklusive neuer eingeschränkter Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie. Das Ergebnis der Prüfung teilt Octopus Energy dem Kunden innerhalb von zwei Wochen mit.
- Die außerordentliche Kündigung des Kunden nach Ziffer 22.2 wird nicht wirksam, wenn Octopus Energy dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der außerordentlichen Kündigung mitteilt, dass eine Belieferung an der neuen Lieferstelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen möglich ist.
- Nimmt der Kunde das Angebot von Octopus Energy über eine mögliche Belieferung zu neuen Preisen inklusive neuer eingeschränkter Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie nicht innerhalb von zwei Wochen an, endet der Vertrag zu dem vom Kunden mitgeteilten Auszugsdatum, es sei denn der Kunden hat die Belieferung an der bisherigen Lieferstelle mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt.
- Sollte der Kunde Octopus Energy zu spät oder gar nicht über den Wohnsitzwechsel informieren, ist der Kunde Octopus Energy für einen etwaig daraus entstehenden Schaden verantwortlich und gegenüber Octopus Energy zum Ersatz dessen verpflichtet.
Können sich diese AGB ändern?
- Für den Fall, dass Octopus Energy diese AGB ändern möchte, werden die geänderten AGB mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die neuen AGB wirksam werden sollen, dem Kunden in Textform per E-Mail angeboten.
- Die von Octopus Energy angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend in Ziffer 23.3 geregelten Zustimmungsfiktion.
- Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (nachfolgend “Zustimmungsfiktion”), wenn
- das Änderungsangebot von Octopus Energy erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser AGB
- aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
- durch eine rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder
- aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für Octopus Energy zuständigen nationalen (z.B. Bundesnetzagentur) oder internationalen (z.B. Europäische Kommission) Behörde nicht mehr mit den gesetzlichen Verpflichtungen von Octopus Energy in Einklang zu bringen ist und
- der Kunde das Änderungsangebot von Octopus Energy nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Änderung abgelehnt hat. Octopus Energy wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
- das Änderungsangebot von Octopus Energy erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser AGB
- Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
- bei Änderungen von Hauptleistungspflichten des Vertrages, einschließlich der Änderung von Preisen, oder
- bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
- bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten von Octopus Energy verschieben würden.
In diesen Fällen wird Octopus Energy die Zustimmung des Kunden zu Änderungen auf andere Weise einholen.
- Macht Octopus Energy von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Octopus Energy den Kunden in seinem Änderungsangebot hinweisen.
Was passiert im Falle eines Streits?
- Der Gerichtsstand ist der jeweilige Ort der Strom- bzw. Gasabnahme des Kunden.
- Bei Fragen und Beschwerden zur Energielieferung kann sich der Kunde als Verbraucher gemäß § 13 BGB an Octopus Energy wenden: Octopus Energy Germany GmbH, August-Everding-Straße 25, 81671 München.
- Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Kunden ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Kunden und dem Octopus Energy-Kundenservice keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Octopus Energy ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel. 030-2757240-0
Fax 030-2757240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de - Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. "OS-Plattform") bereitgestellt. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Wo erhält man weitere Informationen über die aktuell geltenden Tarife?
- Die aktuell geltenden Tarife und gebündelte Produkte sind auf der Seite www.octopusenergy.de einzusehen.
- Die aktuell für den laufenden Vertrag geltenden Preise können vom Kunden auch in seinem Kundenkonto eingesehen werden.
Energiesteuer-Hinweis
Gemäß § 107 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung; EnergieStV) weist Octopus Energy auf Folgendes hin: "Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt."
Wie erreicht man den Kundenservice?
Der Kunde erreicht den Kundenservice in der Zeit von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer: 0800 400 8010 oder per E-Mail: hallo@octopusenergy.de.
Wie erreicht man den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur?
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Mo-Fr: 9 bis 15 Uhr
Tel. 030-22480-500 (bundesweites Infotelefon)
Fax 030-22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Wo erhält man eine Beratung in Energieangelegenheiten?
Informationen, wie man den Energieverbrauch senken kann erhält man u.a. bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (https://www.bfee-online.de/BfEE/DE/Home/home_node.html), bei der Deutschen Energieagentur dena (https://www.dena.de/startseite/) sowie bei den Verbraucherzentralen (https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie).