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PV-Anlage und Steuern: Aktuellen Regelungen
19. November 2024 von Octopus Energy
Inhaltsverzeichnis
Eine Photovoltaikanlage macht unabhängig: Du produzierst deinen eigenen Strom und beziehst deutlich weniger Energie aus dem Netz. Zusätzlich leistest du einen entscheidenden Beitrag für das Klima und die Energiewende. Steuerliche Vorteile erhöhen dabei die Attraktivität: Einspeisevergütungen und Steuervergünstigungen reduzieren die Kosten und steigern die Rentabilität deiner Anlage. Und: Neue Photovoltaik-Anlagen sind seit 2023 sogar vollständig von Umsatzsteuer und Co. befreit. Hier erfährst du mehr, was du mit einer PV-Anlage bei der Steuererklärung beachten musst und wann eine Solaranlage steuerfrei möglich ist.
Bitte beachte: Dieser Artikel stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt diese auch nicht. Sprich immer mit deiner Ansprechperson in Steuerfragen, um deinen Einzelfall zu klären.
Das Wichtigste in Kürze
es gibt drei Arten der Steuer bei Photovoltaikanlagen: Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer
seit 01. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer bei PV-Anlagen beim Kauf und bei Miete der Anlage
kleine Anlagen bis 30 kWp Leistung bei Einfamilienhäusern sind seit 2023 von der Einkommensteuer befreit
Gewerbesteuer fällt nur für größere Anlagen mit Einnahmen über 24.500 Euro an
eine PV-Anlage kannst du somit auch komplett steuerfrei betreiben
Zwei Begriffe, eine Steuer
Unternehmen zahlen Umsatzsteuer, wenn sie bestimmte Waren oder Dienstleistungen an andere Unternehmen verkaufen. Endkund*innen zahlen Mehrwertsteuer, wenn sie etwas erwerben. Im Prinzip sind Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer jedoch dasselbe. Daher verwenden wir beide Begriffe in diesem Text synonym.
Mit Photovoltaik Strom erzeugen
Eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) wandelt Sonnenstrahlen in elektrischen Strom um. Solarmodule auf deinem Dach fangen das Tageslicht ein. Diese Energie transferiert ein sogenannter Wechselrichter in nutzbaren Strom. Mit einer PV-Anlage erzeugst du so deine eigene Energie für Hausstrom, E-Auto und Co.
Ein Fachbetrieb plant und installiert die Anlage. Nach Anschluss an das Stromnetz und Genehmigung durch den Netzbetreiber ist sie startbereit. Die Kosten für eine PV-Anlage sind von verschiedenen Faktoren abhängig, wie deren Umfang, den örtlichen Bedingungen oder den gewünschten Leistungen. Immobilienbesitzer*innen können als Richtwert ungefähr 5.000 bis 15.000 Euro für Kauf und Montage ansetzen.
Jede selbst genutzte Kilowattstunde reduziert den Bedarf an fremdem Netzstrom. Du sparst Kosten von rund 5 Cent pro Kilowattstunde, wenn du den von deiner Photovoltaikanlage erzeugten Strom selbst nutzt:
Eigenverbrauch bei einer PV-Anlage: ca. 25 ct/kWh
Netzstrom: rund 30 ct/kWh
Überschüssigen Strom kannst du über einen Batteriespeicher in deiner PV-Anlage aufsparen oder – gegen eine Vergütung nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) – direkt ins Netz einspeisen:
Vergütung durch Einspeisung überschüssigen Stroms ins Netz, Stand Juni 2024: ca. 8,11 ct/kWh für Anlagen bis 10 Kilowatt-Peak (kWp)
Höhe der Vergütung abhängig von Anlagenleistung und Installationsjahr
Einspeisevergütung wird über 20 Jahre gezahlt, ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage
Tipp: Im Vergleich zur Förderung von Wärmepumpen subventioniert der Staat Solaranlagen nicht mehr – beispielsweise mit Zahlung einer Energiepauschale wie im Jahr 2022. In einigen Bundesländern, Städten und Kommunen erhältst du dennoch Zuschüsse für Kauf und Betrieb einer PV-Anlage. Für mehr Informationen frage bei deiner Gemeinde nach. Zudem bietet die KfW-Bank Förderkredite zur Finanzierung von PV-Anlagen.
Photovoltaik und Steuer: Das musst du wissen
Als Inhaber*in einer eigenen Solaranlage auf dem Dach bist du geschäftlich tätig, da du einen Teil deines produzierten Solarstroms verkaufst oder eine EEG-Einspeisevergütung erhältst. Ob Besitzer*innen einer Photovoltaikanlage jährlich eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt neben der Größe der Anlage auch vom erzielten Gewinn aus der Einspeisung ab.
Wenn du eine Solaranlage kaufen oder mieten möchtest, solltest du diese drei relevanten Steuerarten kennen:
Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer
Einkommensteuer
Gewerbesteuer (für Betriebe und Besitzer*innen größerer Anlagen)
In den nächsten Abschnitten erklären wir dir Näheres zu den Hintergründen der verschiedenen Besteuerungen auf Photovoltaikanlage sowie zu der steuerlichen Behandlung der Abschreibungskosten.
Umsatzsteuer: Bei Kauf und Betrieb einer PV-Anlage
Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Mehrwertsteuer von 19 Prozent bei Kauf und Miete einer Photovoltaik-Anlage. Das regelt das neue Umsatzsteuergesetz. Stattdessen gilt für PV-Anlagen ein Mehrwertsteuer-Satz von 0 Prozent. Um davon zu profitieren, muss deine Anlage bestimmte Bedingungen erfüllen:
Sie muss ab 2023 installiert sein.
Ihre Leistung beträgt maximal 30 kWp.
Bei einer höheren Leistung muss die Anlage auf einem Wohngebäude oder einem vergleichbaren Bauwerk installiert sein.
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf den Kauf, die Lieferung und die Montage von Batteriespeichern, Solarmodulen und aller erforderlichen Komponenten wie Wechselrichtern. Das umfasst auch Erweiterungen und den Austausch defekter Module. Wallboxen sind hingegen ausgenommen.
Wichtig: Betreiber*innen einer Solaranlage werden nach dem Steuerrecht als Unternehmer*innen angesehen. Das heißt, sie sind vorsteuerabzugsberechtigt – so wie jedes andere Unternehmen auch. Da aber auf den Kaufpreis der Solaranlagen die Umsatzsteuer entfällt, kannst du keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern und musst keine Umsatzsteuererklärung für deine PV-Anlage einreichen. Diese Regelungen gelten auch für Anlagen, die du vor 2023 bestellt, aber erst nach dem 1. Januar 2023 geliefert bekommen hast.
Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung einer PV-Anlage
Betreiber*innen von Photovoltaikanlagen haben oft die Wahl zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung. Als beim Kauf der Solaranlage noch Umsatzsteuer anfiel – also vor 2023 –, nutzen viele Besitzer*innen die Regelbesteuerung. Aktuell bietet die Kleinunternehmerregelung Vorteile. Sie gilt, wenn
dein Nettoumsatz im Jahr zuvor unter 22.000 Euro lag
dein Umsatz dieses Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird
In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer ans Finanzamt und du musst ab dem Besteuerungszeitraum 2024 keine Umsatzsteuererklärungen einreichen.
Die Vor- und Nachteile im Überblick:
Regelbesteuerung
Vorteil: Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer für Planung, Erwerb, Montage, Wartung und mehr; Ausnahme: Versicherungen mit Versicherungssteuer
Nachteil: Mehrwertsteuerausweis auf Einnahmen aus eingespeistem und selbst genutztem Strom
Kleinunternehmerregelung
Vorteil: Für Kleinunternehmer fällt keine Umsatzsteuerabführung auf Umsatz aus der Einspeisung des selbst erzeugten Stroms (§ 19 Abs. 1 UStG) an
Nachteil: Vorsteuer (also beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer) kann nicht verrechnet werden, da beim Verkauf des selbst erzeugten Stroms keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.
Beachte: Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt und deine Umsätze die gesetzlichen Regelungen überschreiten, bist du verpflichtet, Voranmeldungen und eine jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Photovoltaik steuerfrei: Eigenverbrauch PV-Anlage und Umsatzsteuer
Neuanlagen, deren Lieferung ab 2023 zum Nullsteuersatz erfolgte, unterliegen keiner Umsatzsteuer für den selbstverbrauchten Strom der Betreiberin oder des Betreibers. Dies gilt auch für den Eigenverbrauch eines Unternehmers.
Ausnahme: Für Anlagen, die vor 2023 in Betrieb gingen und bei denen die Besitzer*innen auf die Kleinunternehmerregelung verzichteten. Dann fällt weiterhin eine Umsatzsteuer von 19 Prozent auf den verkauften und den eigenverbrauchten Strom an. In diesem Fall sind auch Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Voraussetzung: Mindestens 10 Prozent des erzeugten Stroms gehen in den Verkauf.
PV-Anlage und Einkommensteuer: Bei Einspeisung von Solarstrom
Seit dem 1. Januar 2022 entfällt die Einkommensteuer auf Erlöse aus kleinen Photovoltaikanlagen. Dass diese steuerfrei sind, ist unabhängig davon
wann deine Solaranlage in Betrieb ging
ob du den Strom selbst nutzt
ob du den Strom verkaufst
Die PV-Anlage muss jedoch eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
maximal 30 kWp Leistung bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit einer Einheit
maximal 15 kWp Leistung je Einheit bei Mehrfamilienhäusern und gewerblich genutzten Immobilien
Die Gesamtleistung darf bei mehreren Anlagen pro steuerpflichtige Person 100 kWp nicht überschreiten. Erfüllst du diese Voraussetzungen, bist du automatisch von der Einkommensteuer befreit.
Zudem entfällt der früher übliche Antrag auf Liebhaberei sowie auf Verzicht einer Gewinnerzielungsabsicht. Das vereinfacht auch deine Steuererklärung, da du keine Gewinne aus dem Stromverkauf mehr ermitteln musst.
Gut zu wissen: Bis Ende 2022 konnten private Betreiber von Solaranlagen die sogenannte „Liebhaberei-Regel“ oder „Vereinfachungsregel“ für Photovoltaik-Systeme nutzen. Damit waren sie mit einer Photovoltaik-Anlage unter 10 kWp von der Steuer auf Strom zum Eigenverbrauch befreit. Der Begriff Liebhaberei bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Tätigkeiten, die keinen Gewinn erzielen und als Hobby gelten. Seit 2023 ist diese Regelung nun nicht mehr in Kraft.
Du betreibst eine größere Anlage, welche die genannten Leistungsgrenzen überschreitet? Dann musst du die Einnahmen aus dem Stromverkauf als gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer angeben und eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) anfertigen. Dafür stellst du deine Einnahmen und Ausgaben gegenüber und berechnest den steuerpflichtigen Gewinn. Diesen trägst du dann in der Anlage G ein und reichst diese mit der Erklärung zur Einkommensteuer beim Finanzamt ein.
Beachte: Durch die Einkommensteuer-Befreiung deiner PV-Anlage kannst du Ausgaben nicht mehr steuerlich absetzen. Etwa für den Kaufpreis oder die Abschreibung der Anlage. Ausnahmen gelten für Anlagen, die die Kriterien für die Einkommensteuerbefreiung nicht erfüllen. Dies betrifft bestehende Anlagen über 30 kWp bzw. 15 kWp pro Einheit.
Gut zu wissen: Auch Balkonkraftwerke sind steuerfrei seit 2023
Sogenannte Balkonkraftwerke werden immer beliebter. Die kleinen Solaranlagen haben nur eine geringe Leistung und sind deshalb ebenfalls seit dem 1. Januar 2023 von der Umsatzsteuer befreit. Zudem unterliegen sie seit 2022 keiner Einkommensteuer – unabhängig davon, ob du den erzeugten Solarstrom vollständig nutzt oder überschüssige Energie ins Netz einspeist.
Sonderfall Gewerbesteuer: Bei größeren Anlagen
Ob die Abgabe einer Gewerbesteuer nötig ist, hängt von der Größe der PV-Anlage und den daraus resultierenden Erlösen aus der Einspeisung ins Stromnetz ab. Wenn deine Solaranlage die Leistung von 30 kWp übersteigt, musst du ein Gewerbe anmelden. Liegt der Gewerbeertrag dann noch über 24.500 Euro, dann wird auf den darüber liegenden Betrag Gewerbesteuer fällig. Die meisten durchschnittlichen Solaranlagen erzielen nicht genug Gewinn, um diese Grenze zu überschreiten.
Steuer und PV-Anlage: Praxistipps für deinen Solarstrom
Für die optimale Nutzung deiner PV-Anlage ist nicht nur die Höhe und Art der Steuern entscheidend. Es sind noch zusätzliche rechtliche Schritte zu beachten. Wir haben dir die wesentlichen Tipps und Hinweise zusammengefasst.
Nicht vergessen: PV-Anlage anmelden beim Finanzamt
Nach Inbetriebnahme musst du deine Solaranlage beim Finanzamt anmelden, um Gewinne aus der Einspeisung korrekt zu versteuern. Für die meisten Photovoltaikanlagen gilt zwar die Steuerbefreiung von Umsatz- und Einkommensteuer. Dennoch sind sie als unternehmerische Tätigkeit spätestens innerhalb des ersten Monats nach Inbetriebnahme beim Finanzamt anzumelden.
Wie melde ich meine PV-Anlage beim Finanzamt an? Dies geschieht durch den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, den du beim Finanzamt oder über die Elster-Plattform anfordern kannst.
Wichtig zu beachten ist: Nach § 52 des EEG können nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgenommene Anmeldungen Kosten von 10 Euro pro Kilowatt Leistung und Kalendermonat verursachen.
Netzbetreiber und Marktstammdatenregister informieren
Neben dem Finanzamt müssen alle PV-Anlagen in Deutschland auch beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister (MaStR) angemeldet sein, wenn sie ans öffentliche Stromnetz angeschlossen sind. Das heißt: Auch wenn du keinen Strom ins Netz einspeist, ist diese Registrierung notwendig.
Ab 2024 sind unregistrierte PV-Anlagen nur noch für Inselanlagen erlaubt. Diese nutzen den erzeugten Strom ausschließlich für den Eigenverbrauch und sind nicht mit dem öffentlichen Netz verbunden.
Extra-Tipp: Meldepflichten für Solaranlagen gelten nicht nur bei der Erstinstallation: Auch nach Erweiterungen, Umbauten zur Eigenversorgung oder der Installation von Stromspeichern kann eine bisher nicht registrierfähige Anlage meldepflichtig sein.
Gewerbe anmelden bei größeren Anlagen
Seit 2023 entfällt bundesweit die Pflicht zur Gewerbeanmeldung für private PV-Anlagen, was die Bürokratie reduziert und die Nutzung von Solarenergie fördert. Ausnahmen gelten aber für große Anlagen mit jährlichem Gewerbeertrag von über 24.500 Euro. Dann ist die Anmeldung beim zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt ein Muss.
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bei PV-Anlagen mit Steuerpflicht beachten
Privatpersonen müssen Steuerbescheide und Steuerunterlagen nicht mehr aufbewahren, sobald der Steuerbescheid rechtskräftig ist. Eine Ausnahme gibt es aber, wenn deine positiven Einkünfte über 500.000 Euro pro Jahr liegen. In diesem Fall bist du verpflichtet, deine Unterlagen und Belege sechs Jahre lang aufbewahren.
Für Selbstständige gelten grundlegend zwei unterschiedliche Aufbewahrungsfristen: sechs und zehn Jahre. Diese Aufbewahrungsfristen sind im § 147 der Abgabenordnung (AO) festgelegt.
Zusammenarbeit mit einem Lohnsteuerhilfe-Verein ist erlaubt
Seit 2022 können Lohnsteuerhilfevereine dich beraten – sofern bei deiner PV-Anlage die Einkommensteuerbefreiung gilt. Das betrifft alte und neue Anlagen. Achtung: Für die Umsatzsteuererklärung musst du weiterhin eine*n Steuerberater*in aufsuchen.
Bestimmte Reparaturen sind steuerpflichtig
Von der Befreiung der Mehrwertsteuer profitierst du bei Austausch und Erweiterung älterer Anlagen sowie bei der Installation defekter Bestandteile. Für Reparaturen, die ohne die Lieferung von Ersatzteilen auskommen, fallen jedoch Steuern an.
Steuerbefreiung gilt nicht für Wartungsverträge
Der Nullsteuersatz gilt für Wartungsverträge von Solaranlagen nicht. Hier fällt pro Wartung eine Umsatzsteuer von 19 Prozent an.