Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Tarife mit intelligentem Messsystem
Stand: 31.01.2025
1. Wer ist der Vertragspartner?
Octopus Energy Germany GmbH (nachfolgend "Octopus Energy")
Sitz der Gesellschaft: August-Everding-Straße 25,
81671 München
Geschäftsführer: Bastian Gierull, Stuart Jackson Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRB 231408
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 311154264
2. Welchen Strom liefert Octopus Energy?
Der gelieferte Strom von Octopus Energy ist 100% Ökostrom. Das Zertifikat findet sich unter: www.octopusenergy.de. Für die Qualität des Stroms, also insbesondere die Nennspannung und die Nennfrequenz, ist ausschließlich der Netzbetreiber verantwortlich.
3. Wer kann bei Octopus Energy einen Vertrag abschließen?
3.1. Einen Vertrag bei Octopus Energy kann prinzipiell jede Privatperson abschließen, die den Strom überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verbraucht. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung.
3.2. Es werden keine Wartungsdienste angeboten.
4. Wie und mit wem wird ein Vertrag abgeschlossen? Wie wird mit Octopus Energy über den Vertrag kommuniziert?
4.1. Vertragspartner des Kunden ist die Octopus Energy Germany GmbH. Der Vertragsschluss kann vom Kunden unter anderem online über die Webseite von Octopus Energy (www.octopusenergy.de – nachfolgend "Webseite"), via E-mail oder einschlägige Online- Vergleichsportale (z.B. Verivox, Check24) eingeleitet werden.
4.2. Octopus Energy schließt die für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern ab. Diese umfassen unter anderem auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber im Sinne des § 2 S. 1 Nr.4 Messstellenbetriebsgesetz (nachfolgend “MsbG”), sog. kombinierter Vertrag (§ 9 Abs. 2 MsbG). Der Messstellenbetrieb umfasst in diesem Fall die gesetzlichen Standardleistungen gemäß § 34 Abs. 1 MsbG. Darüber hinausgehende Zusatzleistungen sind nicht enthalten, es sei denn, sie ergeben sich ausdrücklich aus dem jeweiligen Tarif. Für die Angaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers auf seiner Internetseite übernimmt Octopus Energy keine Gewähr.
4.3. Abweichend zu Ziffer 4.2 ist der Messstellenbetrieb nicht von diesem Vertrag umfasst, falls der Kunde einen separaten Messstellenvertrag mit einem Dritten im Sinne der §§ 5, 6 MsbG abgeschlossen hat. Octopus Energy kann ebenfalls als Dritter im Sinne der §§ 5, 6 MsbG den Messstellenbetrieb übernehmen. Auch in diesem Fall ist der Messstellenbetrieb nicht von diesem Vertrag umfasst. Vielmehr schließen der Kunde und Octopus Energy einen separaten Messstellenvertrag ab. Nähere Angaben sind den Einzelheiten des jeweiligen Tarifs zu entnehmen.
4.4. Das von Octopus Energy auf Grundlage der Angaben des Kunden erstellte Angebot für Stromtarife stellt kein rechtlich bindendes Angebot an den Kunden dar.
4.5. Erst durch seine Unterschrift unter das Auftragsformular bzw. online erst durch Betätigung der Schaltfläche "Zahlungspflichtig bestellen" oder der entsprechenden Schaltfläche des jeweiligen Online Vergleichsportals gibt der Kunde gegenüber Octopus Energy ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab (nachfolgend "Auftrag"). Bis zum verbindlichen Absenden des Auftrags kann der Kunde online seine Auswahl jederzeit korrigieren, indem er die im Bestellverlauf vorgesehenen Korrekturhilfen nutzt. Die Zugangsbestätigung für den Auftrag erfolgt über eine Landingpage auf der Webseite, auf die der Kunde unmittelbar nach dem Absenden des Auftrags weitergeleitet wird.
4.6. Sofern der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs als Grund für seinen Auftrag einen "Anbieterwechsel" angibt, bleibt er für die Dauer des Lieferantenwechselprozesses an seinen Auftrag gebunden. Der Vertragsschluss erfolgt in diesem Fall unter Berücksichtigung des Termins, zu dem der Vorlieferant die Kündigung des Vorlieferanten für die Lieferstelle (soweit vorhanden) akzeptiert und zu dem der jeweilige örtliche Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung bestätigt.
4.7. Die Kündigung gegenüber dem Vorlieferanten übernimmt Octopus Energy für den Kunden. Sollte der Kunde jedoch gegenüber dem Vorlieferanten ein Sonderkündigungsrecht haben, muss der Kunde seinen Vertrag gegenüber dem Vorlieferanten selbst kündigen.
4.8. Octopus Energy kann die Bonität eines neuen Kunden prüfen. Dies geschieht unter Einhaltung des Datenschutzrechtes über einen externen Dienstleister. Zum Zwecke der Bonitätsprüfung übermittelt die Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, an Octopus Energy die in ihrer Datenbank zu der Person des Kunden gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten, einschließlich auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelter Score-Werte, sofern Octopus Energy ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Bei der Berechnung des Scorewertes werden unter anderem auch Anschriftendaten genutzt.
4.9. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftrag von Octopus Energy bestätigt wurde. Die Auftragsbestätigung erfolgt in jedem Fall, bevor die vertragsgegenständliche Lieferung von Strom durch Octopus Energy beginnt. Die Auftragsbestätigung erfolgt in Textform per E-Mail und enthält alle Angaben, die für den Vertragsabschluss notwendig sind, insbesondere auch die belieferte Verbrauchsstelle des Kunden einschließlich der Identifikationsnummer für die Entnahmestelle (MaLo-ID). Nach Vertragsschluss wird dem Kunden eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt.
4.10. Sofern diese AGB nicht ausdrücklich eine Kommunikation in "Textform per E-Mail" verlangen, können Erklärungen auch in jeder anderen Textform als per E-Mail erfolgen (z.B. Fax, Brief). Die E-Mail Adresse von Octopus Energy lautet: hallo@octopusenergy.de. Die E-Mails von Octopus Energy werden an die vom Kunden bei der Anmeldung angegebene E-Mail Adresse gesendet. Octopus Energy behält sich vor, Mitteilungen in Einzelfällen per Post versenden zu dürfen. Für eine reibungslose Kommunikation muss der Kunde die E-Mail Adresse, die bei Octopus Energy hinterlegt wurde, stets aktuell halten. Änderungen der E‐Mail Adresse sind Octopus Energy unverzüglich mitzuteilen.
4.11. Für vertragliche Zwecke stimmt der Kunde zu, sämtliche Kommunikation in elektronischer Form zu erhalten, es sei denn, zwingend anzuwendende gesetzliche Vorschriften erfordern eine andere Form der Kommunikation. Personenbezogene Daten wie BLZ, Konto‐ und Telefonnummern werden zum Schutz nur verkürzt dargestellt.
4.12. Die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) kann Sicherheitslücken aufweisen. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Bei Kommunikation per E‐Mail werden sämtliche Dokumente derzeit unverschlüsselt versandt.
4.13. Der Kunde unterrichtet Octopus Energy unverzüglich in Textform über wesentliche Änderungen der Nutzung der Verbrauchsstelle oder des Jahresverbrauchs, um eine verbrauchsgerechte und rechtzeitige Abrechnung zu gewährleisten. Wesentliche Änderungen sind insbesondere Änderungen der Kontakt- und Zahlungsdaten des Kunden, Änderungen der Anzahl der Personen im Haushalt des Kunden, die Erweiterung oder Änderung der Kundenanlage oder die Verwendung oder Außerbetriebnahme zusätzlicher Verbrauchsgeräte wie z.B. eine Wärmepumpe oder eine Elektroauto-Ladestation an der Verbrauchsstelle. Durch die Änderung wird gegebenenfalls eine Anpassung der Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 16.3 erforderlich.
4.14. Ab einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh oder beim Einbau eines Lastgangzählers mit einer registrierenden Leistungsmessung kann sowohl der Kunde als auch Octopus Energy den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform außerordentlich kündigen. Die außerordentliche Kündigung des Kunden wird innerhalb von einer Woche nach Erhalt durch Octopus Energy bestätigt.
5. Wie kann der Kunde als Verbraucher den Vertrag widerrufen?
Der Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss (Auftragsbestätigung) ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Octopus Energy verweist auf die beigefügte Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular.
6. Was passiert bei einem Lieferantenwechsel? Ab wann beginnt die Lieferung von Strom?
6.1. Octopus Energy wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
6.2. Bei einem Lieferantenwechsel ist Octopus Energy verpflichtet, dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin eine vom Kunden gewünschte Belieferung aufgenommen werden kann.
6.3. Der Lieferantenwechsel darf maximal drei Wochen dauern. Die Frist hierfür läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die Anmeldung durch den neuen Lieferanten bei dem örtlichen Netzbetreiber erfolgt ist.
6.4. Die Stromlieferung beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum, jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem:
zwischen Octopus Energy, dem örtlichen Netzbetreiber und/oder dem Vorlieferant sowie mit dem Messstellenbetreiber sämtliche Fragen zum Netzzugang bzw. zum Messstellenbetrieb sowie zur Übernahme des Kunden geregelt sind,
der Vorlieferant die Kündigung des bisherigen Vertrages bestätigt hat und
der örtliche Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung bestätigt hat.
6.5. Dieser Zeitpunkt ist abhängig von mehreren Voraussetzungen, wie zum Beispiel der Kündigung des bisherigen Liefervertrages, keiner Sperrung des Anschlusses, Bestätigung der Netznutzung durch den örtlichen Netzbetreiber, Zustimmung des örtlichen Netzbetreibers für das Konzept für die Messung. Dieser Prozess ist für den Kunden unentgeltlich und wird so schnell wie möglich umgesetzt. Octopus Energy kommuniziert dem Kunden den Beginn der Belieferung.
6.6. Sollte Octopus Energy zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum die Stromlieferung tatsächlich nicht aufnehmen können, erfolgt die Belieferung des Kunden weiterhin entweder durch den Vorlieferanten oder auf Grund der Verpflichtungen des Grundversorgers nach den §§ 36, 38 Energiewirtschaftsgesetz (nachfolgend “EnWG”) durch den Grundversorger.
6.7. Wenn eine Belieferung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auftragseingang beginnen kann, haben der Kunde und Octopus Energy das Recht, diesen Vertrag fristlos in Textform zu kündigen.
6.8. Octopus Energy ist zur Aufnahme der Energielieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht.
7. Darf der Kunde Eigenanlagen betreiben?
Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Strombedarf für die Lieferstelle von Octopus Energy zu beziehen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzung der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate).
8. Wie wird die Stromlieferung vergütet?
8.1. Der Strompreis besteht jeweils aus einem Grund- und Arbeitspreis. Die Höhe wird bei Vertragsschluss vereinbart. Kommt es danach zu einer wirksamen Preisänderung gemäß Ziffer 11, so tritt der geänderte Preis an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, den gelieferten und abgenommenen Strom zu bezahlen.
9. Welche Kosten sind im Strompreis enthalten? Gibt es zusätzliche Kosten?
9.1. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung, die Umsatzsteuer und die Stromsteuer, Netzentgelte sowie die Konzessionsabgabe, die Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV-Umlage), und die Umlagen nach § 12 Abs. 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG; KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Informationen zu den Umlagen sind der gemeinsamen Webseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de zu entnehmen.
9.2. Im Strompreis sind zudem die Entgelte des Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb inklusive Messung enthalten (siehe Ziffer 4.2), es sei denn der Kunde hat einen separaten Messstellenvertrag abgeschlossen (siehe Ziffer 4.3). In diesem Fall werden die Messentgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung direkt durch den Messstellenbetreiber gegenüber dem Kunden abgerechnet. Das Entgelt für den Messstellenbetrieb inklusive Messung entfällt.
10. Was muss man über die Tarife mit eingeschränkter Preisgarantie und Nettopreisgarantie wissen? Was passiert bei Ablauf der Preisgarantie?
10.1. Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie (auch “Preisfixierung” genannt)und Nettopreisgarantie gelten die vereinbarten Preise lediglich an der vereinbarten Verbrauchsstelle.
10.2. Bei Tarifen mit “eingeschränkter Preisgarantie” bleiben die vereinbarten Preise im Hinblick auf Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung, die Netzentgelte und Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für den Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber inklusive Messung während der vereinbarten Laufzeit der eingeschränkten Preisgarantie unverändert. Die eingeschränkte Preisgarantie umfasst nicht die Umsatzsteuer und die Stromsteuer. Ebenfalls gilt die eingeschränkte Preisgarantie nicht für bestehende und künftig neue Steuern, Umlagen, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen.
10.3. Bei Tarifen mit “Nettopreisgarantie” bleiben alle vereinbarten Preisbestandteile des Strompreises mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Stromsteuer unverändert. Die Nettopreisgarantie erfasst ebenso keine etwaigen nach Vertragsabschluss während der Preisgarantie erstmals wirksam werdenden neu eingeführten Steuern, Abgaben oder sonstigen unmittelbar die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), Belieferung oder den Verbrauch von Strom betreffenden, staatlich veranlassten Belastungen oder entsprechenden neuen Entlastungen.
10.4. Erhöhen sich die übrigen Kosten nach Ziffer 9, hat Octopus Energy das Recht, die vereinbarten Preise im Hinblick auf diese Kosten im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend “BGB”) zu ändern. In diesem Fall gelten die Regelungen unter Ziffer 11.
10.5. Einen Monat vor Ablauf der eingeschränkten Preisgarantie informiert Octopus Energy den Kunden über den bevorstehenden Ablauf der eingeschränkten Preisgarantie.
10.6. Octopus Energy hat nach Ablauf der eingeschränkten Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie das Recht, die vereinbarten Preise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB anzupassen. In diesem Fall gelten die Regelungen unter Ziffer 11\.
11. Darf Octopus Energy Preise ändern?
11.1. Preisänderungen durch Octopus Energy erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB.
11.2. Der Kunde kann die Billigkeit der jeweiligen Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch Octopus Energy sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 9.1 oder Ziffer 10 maßgeblich sind. Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie oder Nettopreisgarantie kann während ihrer Dauer eine Preisänderung jedoch nicht auf Änderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung gestützt werden. Octopus Energy ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist Octopus Energy verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
11.3. Octopus Energy hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden, wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf Octopus Energy Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
11.4. Änderungen der Preise werden erst nach Mitteilung in Textform wirksam, wobei die Benachrichtigung mindestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung erfolgt.
11.5. Im Falle einer einseitigen Änderung des Strompreises beinhaltet die Mitteilung auch die Information darüber, in welchem Umfang sich der Versorgeranteil geändert hat. Der Versorgeranteil ist der auf die Strombelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach dem § 40 Abs. 3 EnWG ergibt.
11.6. Ändert Octopus Energy die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht), ohne dass von Octopus Energy hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. Hierauf wird Octopus Energy den Kunden in der Mitteilung in Textform per E-Mail über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Octopus Energy wird die Kündigung des Kunden unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform per E-Mail unter Angabe des Vertragsendes bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
11.7. Die Ziffern 11.1 bis 11.6 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Umlagen, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Strom betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden, es sei denn die Weitergabe an den Kunden darf aufgrund einer gesetzlichen Regelung ohne Ankündigung und ohne das Recht des Kunden, den Vertrag fristlos zu kündigen, erfolgen.
11.8. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 11.1 bis 11.6 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz sowie künftige Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG ohne Ankündigung und ohne das Recht des Kunden, den Vertrag fristlos zu kündigen, an den Kunden unverändert weitergegeben.
12. Was ist ein Treuebonus und wer bekommt ihn?
12.1. Der Treuebonus kann einem Neukunden als Belohnung gewährt werden, der einen Vertrag mit Octopus Energy abschließt und mindestens zwölf Monate an demselben Zähler beliefert wird, sofern der abgeschlossene Tarif einen Treuebonus beinhaltet. Ein Kunde gilt als Neukunde, wenn er noch nicht oder mehr als sechs Monate nicht bei Octopus Energy in Belieferung war. Die Belohnung wird dem Kunden nach Erfüllen der Voraussetzungen auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben.
12.2. Der Treuebonus ist eine einmalige Belohnung, die nicht mit anderen Aktionen von Octopus Energy kombinierbar ist und wird nicht gewährt, wenn der Kunde vor Ablauf der zwölf Monate die Belieferung kündigt und/oder den Wohnsitz wechselt.
13. Was ist der "Freunde-werben-Bonus" ("Bonus")?
13.1. Der "Freunde-werben-Bonus" ist eine Gutschrift in der jeweiligen Jahresrechnung bzw. Endabrechnung für den werbenden Kunden (nachfolgend “Werbender”) und den Freund des Werbenden (nachfolgend "Freund"). Die konkrete Höhe der Gutschrift ist im Kundenkonto des Werbenden einsehbar. Der Bonus ist nicht mit anderen Aktionen von Octopus Energy kombinierbar.
13.2. Um den Bonus erhalten zu können, müssen alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
* Freund wird Kunde bei Octopus Energy über die Webseite www.octopusenergy.de unter Angabe des Werbecodes des Werbenden
Freund ist aktuell und war in den letzten zwölf Monaten kein Kunde bei Octopus Energy
Werbender und Freund sind in Belieferung durch Octopus Energy
Werbender und Freund haben den ersten Abschlag bezahlt
Widerrufsfrist von zwei Wochen nach Vertragsschluss muss beim Werbenden und Freund abgelaufen sein, und
Werbender wurde nicht von dem Freunde-werben-Bonus ausgeschlossen, siehe Ziffer 13.3.
13.3. Octopus Energy ist dazu berechtigt, dem Werbenden den Bonus zu verweigern und ihn von zukünftigen Werbeaktionen auszuschließen. Insbesondere sind folgende Handlungen ausdrücklich untersagt und führen zum Ausschluss aus dem "Freunde-werben-Bonus":
Massenversand von Werbe-Mails (Spam)
Verwendung von Werbekanälen, deren Inhalte gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen; insbesondere Webseiten oder Social-Media Portale, die gewaltverherrlichende oder \-verharmlosende Darstellungen und/oder Inhalte; volksverhetzende, rechtsextremistische und/oder verfassungsfeindliche Darstellungen und Inhalte; Darstellungen und Inhalte, die zu Straftaten auffordern; pornographische Inhalte (insbesondere sexuelle Gewaltdarstellungen) beinhalten
Auftreten als offizieller Vertreter/Partner von Octopus Energy
Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten von Octopus Energy und verbundenen Unternehmen (insbesondere Octopus Energy Limited)
Gewerbliche Nutzung, insbesondere die Verbreitung des Werbecode über einen online Auftritt, insbesondere eine eigene Webseite.
14. Wofür wird der Promotionscode gebraucht?
14.1. Der Kunde kann bei Abschluss des Vertrages einen Freunde-werben-Bonus oder einen anderen Promotionscode (nachfolgend "Promotionscode") anwenden.
14.2. Durch einen Promotionscode erhaltenes Guthaben kann ausschließlich für die Bezahlung des monatlichen Octopus Energy Abschlags eingesetzt werden. Eine Auszahlung von durch einen Promotionscode erhaltenem Guthaben ist generell nicht möglich.
14.3. Hat ein Kunde bei der Anmeldung einer Annahmestelle einen Promotionscode angewendet, kann das dadurch erhaltene Guthaben nur für die Abschlagszahlung für dieselbe Entnahmestelle verwendet werden. Ein durch einen Promotionscode erhaltenes Guthaben ist nicht auf andere Octopus Energy Konten oder Entnahmestellen übertragbar.
14.4. Promotionscodes können von Octopus Energy auf eine bestimmte Gültigkeitsdauer beschränkt werden. Octopus Energy ist nicht verpflichtet, den Ablauf der Gültigkeitsdauer anzukündigen.
14.5. Endet der Vertrag durch Kündigung durch den Kunden oder Octopus Energy, bevor das durch einen Promotionscode erhaltene Guthaben des Kunden aufgebraucht ist, erlischt das verbleibende durch einen Promotionscode erhaltene Guthaben des Kunden mit Beendigung des Vertrages.
15. Wie wird gelieferter Strom gemessen? Welche Pflichten hat der Kunde?
15.1. Der gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt.
15.2. Der Kunde schafft die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Aufbau und Betrieb der Messeinrichtungen (z. B. ausreichende Platzverhältnisse) nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den technischen Anschlussbedingungen des Messstellenbetreibers, in dessen Zuständigkeitsbereich die Verbrauchsstelle liegt.
15.3. Für die Ermittlung des gelieferten Stroms ist Octopus Energy berechtigt, die durch den Messstellenbetreiber oder den die Messung durchführenden Dritten übermittelten Zählerstände zu verwenden.
15.4. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes sind diese Werte von Octopus Energy vorrangig zu verwenden. Octopus Energy wird in der Rechnung angeben, wie ein von ihr verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.
15.5. Octopus Energy kann darüber hinaus die Messeinrichtungen selbst ablesen, von dem dem Messstellenbetreiber ablesen lassen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
15.5.1. zum Zwecke einer Abrechnung oder einer Abrechnungsinformation,
15.5.2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
15.5.3. bei einem berechtigten Interesse seitens Octopus Energy an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.
15.6. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Octopus Energy darf bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
15.7. Der Kunde ist verpflichtet, zum Zwecke der Ablesung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers oder von Octopus Energy den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten. Der Kunde muss vorher hierüber durch Mitteilung an ihn oder durch einen Aushang im jeweiligen Haus benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
15.8. Wenn der Messstellenbetreiber oder Octopus Energy das Grundstück und die Räume des Kunden trotz Beachtung der in Ziffer 15.7 für das Zutrittsrecht geregelten Voraussetzungen nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf Octopus Energy den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
15.9. Der Kunde informiert Octopus Energy unverzüglich in Textform, wenn ihm ein Verlust, Manipulation, Beschädigung, Auffälligkeit oder Störung der Messeinrichtung bekannt wird.
16. Wie wird gelieferter Strom abgerechnet?
16.1. Octopus Energy rechnet den gelieferten Strom in der Regel einmal jährlich ab, nachdem der gelieferte Strom abgelesen bzw. ermittelt wurde. Der Abrechnungszeitraum darf jedoch zwölf Monate nicht überschreiten. Der Kunde erhält spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums die Rechnung. Nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält der Kunde spätestens nach sechs Wochen die Schlussrechnung. Bei einer monatlichen Abrechnung beträgt diese Frist drei Wochen.
16.2. Der Kunde kann statt der jährlichen Abrechnung wahlweise eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen. Dies hat der Kunde Octopus Energy in Textform mitzuteilen. Im Fall der unterjährig gewünschten Abrechnung verpflichtet sich der Kunde, die benötigten Zählerstände selbst abzulesen und Octopus Energy bis spätestens zu den mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert in Textform per E-Mail zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist Octopus Energy berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen.
16.3. Octopus Energy kann für den im Abrechnungszeitraum gelieferten Strom Abschläge verlangen. Die Höhe der Abschläge bemisst sich anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird Octopus Energy dies angemessen berücksichtigen. Ebenso berücksichtigt Octopus Energy eine Änderungsmitteilung des Kunden, zu der der Kunde gemäß Ziffer 4.13 verpflichtet ist.
16.4. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung der Abrechnungen, Abrechnungsinformationen sowie der Schlussrechnung durch Octopus Energy zu. Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach dieser Ziffer ermittelten Verbrauchs. Der Kunde erhält halbjährlich die Abrechnungsinformationen, es sei denn, er wünscht eine quartalsweise Übermittlung. Im Falle der Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erhält der Kunde eine monatliche Abrechnungsinformation.
16.5. Auf Wunsch erhält der Kunde einmal jährlich die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen kostenlos in Papierform. Ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie seit Beginn des Vertrages werden, soweit verfügbar, auf Wunsch des Kunden zur Verfügung gestellt.
16.6. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden wird dieses von Octopus Energy vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Nach Beendigung des Belieferungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich binnen zwei Wochen erstattet.
16.7. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und sonstiger Kostenbestandteile gemäß Ziffer 9.1 bzw. Ziffer 10\. Die Abschlagszahlungen können in solchen Fällen ebenfalls angepasst werden.
17. Wann werden Rechnungen und Abschläge fällig?
17.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Octopus Energy angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
17.2. Der Kunde kann gegen Ansprüche von Octopus Energy nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
18. Wie kann der Kunde bezahlen?
18.1. Der Kunde kann zwischen einer Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats und durch Überweisung auf ein Bankkonto von Octopus Energy wählen.
18.2. Sollte das Kundenkonto oder das Bankkonto des Kunden nicht ausreichend gedeckt sein, falsche Bankdaten vorliegen und Octopus Energy den fälligen Abschlag nicht einziehen können oder überweist der Kunde einen fälligen Abschlag nicht rechtzeitig, ist Octopus Energy berechtigt, gegenüber dem Kunden eine Gebühr ("Rücklastschriftgebühr") zu erheben, die die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Rücklastschrift oder Nachverfolgung der Zahlung ausgleicht. Die Rücklastschriftgebühr ist unabhängig von der Höhe der Forderung.
19. Was gilt bei Zahlungsverzug?
19.1. Gerät der Kunde dadurch in Verzug, dass er Zahlungen in Höhe des Betrages einer monatlichen Rate nicht vollständig innerhalb von zwei Monaten leistet oder dass er Zahlungen in Höhe von zwei oder mehr monatlichen Raten nicht rechtzeitig leistet, kann Octopus Energy, wenn Octopus Energy erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
19.2. Eine wiederholte Zahlungsverzögerung im Sinne der Ziffer 23.6 trotz des Erhalts einer Mahnung von Octopus Energy, in dem die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher dem Kunden angekündigt wird, stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt Octopus Energy, den Vertrag fristlos zu kündigen.
19.3. Im Übrigen ist Octopus Energy berechtigt, die Versorgung nach Maßgabe der Ziffer 23 zu unterbrechen.
20. Ist eine Nachprüfung der Messeinrichtung möglich? Was gilt bei Rechenfehlern?
20.1. Octopus Energy wird auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes (nachfolgend “MessEG”) beim Messstellenbetreiber veranlassen. Falls der Kunde den Antrag auf Nachprüfung stellt, ist der Kunde verpflichtet, Octopus Energy zeitgleich mit der Antragstellung darüber zu informieren, dass er einen Antrag auf Nachprüfung gestellt hat. Die Kosten der Nachprüfung zahlt Octopus Energy, falls die Abweichung die gesetzlichen Grenzwerte (sog. “Verkehrsfehlergrenzen”) überschreitet. Wenn die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, zahlt der Kunde die Kosten.
20.2. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von Octopus Energy zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung ihn nicht an, so ermittelt Octopus Energy den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen Verbrauches durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
20.3. Ansprüche nach Ziffer 21.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Die Drei-Jahres-Frist wird von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in dem der Kunde von der Möglichkeit einer Nachforderung Kenntnis erlangt. Im Fall einer Erstattung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Octopus Energy von der Möglichkeit einer Erstattung Kenntnis erlangt.
21. Wer haftet bei einer Störung?
21.1. Der Kunde kann im Falle einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche gegen den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber geltend machen, soweit die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung aufgrund einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder aufgrund einer Störung des Messstellenbetriebs entstanden ist. Ansprüche wegen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses können ausschließlich gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Ansprüche wegen einer Störung des Messstellenbetriebs können ausschließlich gegen den Messstellenbetreiber geltend gemacht werden . Octopus Energy ist von der Leistungspflicht befreit, falls eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Stromlieferung Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder des Messstellenbetriebs ist.
21.2. Nähere Angaben zum Netzbetreiber sowie zum Messstellenbetreiber sind den Einzelheiten des Tarifs sowie der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
21.3. Octopus Energy ist verpflichtet auf Verlangen des Kunden, ihm die Gründe für eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit, die durch den Netzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber entstanden sind, unverzüglich mitzuteilen, sofern die Gründe Octopus Energy Germany bekannt sind oder in zumutbarer Weise von Octopus Energy aufgeklärt werden können.
21.4. Für Schadensfälle, die nicht unter Ziffer 22.1 fallen ist die Haftung von Octopus Energy sowie ihrer Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden sind, beschränkt sich die Haftung von Octopus Energy auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.
22. Wann ist Octopus Energy von der Lieferpflicht befreit?
22.1. Octopus Energy ist zur Aufnahme der Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht. In folgenden Fällen ist Octopus Energy ebenfalls von der Lieferpflicht befreit:
22.2. soweit im Stromliefervertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferungen festgelegt ist. Weitere Einzelheiten sind dem jeweiligen Tarif zu entnehmen oder
22.3. soweit und solange der Netzanschluss bzw. die Netz- und Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in der jeweils geltenden Fassung durch den Netzbetreiber unterbrochen wurde; oder
22.4. soweit und solange eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung fortbesteht, die auf einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs beruht; oder
22.5. soweit und solange Octopus Energy an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom aus folgenden Gründen gehindert ist:
22.5.1. Höhere Gewalt: Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB ist jedes von außen kommende und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, nicht voraussehbare und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt unabwendbare Ereignis (z.B. Unwetter) oder
22.5.2. Sonstige Umstände, die Octopus Energy nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung ihr entsprechend § 36 Abs. 1 S. 4 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbar ist die Vertragsfortführung, wenn die Umstandsänderungen zu einer nach dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss ungerechtfertigten Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung führen.
Im Falle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (z.B. verbrauchsabhängiger Preis deckt nicht die Kosten für Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben) kann Octopus Energy die Lieferung ablehnen oder den Vertrag kündigen.
23. Wann ist Octopus Energy berechtigt, die Belieferung zu unterbrechen?
23.1. Octopus Energy ist berechtigt, die Belieferung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
23.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Octopus Energy berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
23.3. Octopus Energy kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
23.4. Mit der Androhung unterrichtet Octopus Energy den Kunden auch über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die keine Mehrkosten verursachen.
23.5. Der Beginn der Versorgungsunterbrechung wird dem Kunden acht Werktage im Voraus durch schriftliche Mitteilung angezeigt.
23.6. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzuges ist unter den zuvor genannten Voraussetzungen nur möglich, wenn der Kunde in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem der Kunde in Verzug sind, gilt:
Etwaige Anzahlungen werden abgezogen.
Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet haben, werden nicht berücksichtigt.
Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien noch nicht fällig sind, werden nicht berücksichtigt.
Rückstände, die aus einer strittigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung entstanden sind, werden nicht berücksichtigt.
23.7. Octopus Energy wird die Belieferung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschalen übersteigen nicht die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Octopus Energy kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird Octopus Energy die Berechnungsgrundlage nachweisen.
24. Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden?
24.1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann durch den Kunden oder Octopus Energy jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden ("ordentliche Kündigung"). Die Frist beginnt mit Eingang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner. Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie oder Nettopreisgarantie verpflichtet sich Octopus Energy, vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit der eingeschränkten Preisgarantie oder Nettopreisgarantie den Vertrag nicht ordentlich zu kündigen, es sei denn, es liegt ein Wohnsitzwechsel vor. In diesem Fall gelten die Regelungen nach Ziffer 25\.
24.2. Verträge mit einer vereinbarten Laufzeit von zwölf oder 24 Monaten ("Tarife mit Vertragslaufzeit") können von beiden Seiten ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Sofern keine Kündigung erfolgt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, bis er gemäß Ziffer 24.1 ordentlich gekündigt wird.
24.3. Der Kunde ist verpflichtet, Octopus Energy über den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung nach §§ 41d Abs. 1 S. 1, 41e EnWG in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich zu informieren. Macht der Kunde von diesem Recht erstmalig Gebrauch, so ist Octopus Energy berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten in Textform zu kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht Octopus Energy nicht zu, falls der Kunde Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG in der jeweils geltenden Fassung ist.
24.4. Sollte der Kunde kündigen, weil er sich für einen anderen Lieferanten entschieden hat, kann er diesen mit der Kündigung beauftragen. Sollte der Kunde den Vertrag mit Octopus Energy kündigen, ohne sich für einen neuen Lieferanten entschieden zu haben, muss die Kündigung des Vertrages mit Octopus Energy in Textform erfolgen.
24.5. Eine Kündigung bedarf stets der Textform. Eine schriftliche Einsendung der Kündigung per Post ist nicht notwendig, aber natürlich möglich.
24.6. Octopus Energy wird eine durch den Kunden erfolgte Kündigung unter Angabe des Vertragsendes unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung per E-Mail bestätigen.
24.7. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem wiederholten, nicht unerheblichen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten trotz Mahnung (z.B. bei Zahlungsverzug) vor.
25. Was passiert, wenn der Kunde seinen Wohnsitz wechselt?
25.1. Im Falle des Wohnsitzwechsels verpflichtet sich der Kunde, spätestens sechs Wochen vor dem Auszug das Auszugsdatum, die neue Lieferanschrift, die neue Rechnungsanschrift, das Einzugsdatum und sofern bekannt auch die neue Zählernummer Octopus Energy in Textform mitzuteilen.
25.2. Zusammen mit der Benachrichtigung, spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Auszug, kann der Kunde den Vertrag über die Belieferung an der bisherigen Verbrauchsstelle zum mitgeteilten Auszugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt außerordentlich kündigen.
25.3. Im Falle des Wohnsitzwechsels des Kunden prüft Octopus Energy, ob die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist und sie dem Kunden eine Belieferung an dem neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet. Dabei berücksichtigt Octopus Energy, ob der Messstellenbetrieb des Kunden mit einem intelligenten Messsystems durchgeführt wird und am neuen Wohnsitz ebenfalls möglich ist. Andernfalls prüft Octopus Energy eine mögliche Belieferung an der neuen Entnahmestelle zu neuen Preisen inklusive neuer eingeschränkter Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie. Das Ergebnis der Prüfung teilt Octopus Energy dem Kunden innerhalb von zwei Wochen mit.
25.4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Übernahme eines am neuen Wohnsitz bestehenden intelligenten Messsystems oder auf die Mitnahme des intelligenten Messsystems von seinem bisherigen Wohnsitz zu seinem neuen Wohnsitz. Für die Installation eines neuen intelligenten Messsystems am neuen Wohnsitz des Kunden können zusätzliche Kosten nach Ziffer 10.2 entstehen. Octopus Energy teilt diese Kosten dem Kunden zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung nach Ziffer 25.3 mit.
25.5. Eine Weiterbelieferung an der neuen Verbrauchsstelle kommt erst zustande, wenn der Kunde den Kosten nach Ziffer 25.4 ebenfalls zustimmt. Diese Kosten rechnet Octopus Energy gemäß Ziffer 9.2 gegenüber dem Kunden ab.
25.6. Die außerordentliche Kündigung des Kunden nach Ziffer 25.2 wird nicht wirksam, wenn Octopus Energy dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der fristlosen Kündigung mitteilt, dass eine Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen möglich ist.
25.7. Nimmt der Kunde das Angebot von Octopus Energy über eine mögliche Belieferung zu neuen Preisen inklusive neuer eingeschränkter Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie nicht innerhalb von zwei Wochen an, endet der Vertrag zu dem vom Kunden mitgeteilten Auszugsdatum, es sei denn der Kunden hat die Belieferung an der bisherigen Verbrauchsstelle mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt.
25.8. Sollte der Kunde Octopus Energy zu spät oder gar nicht über den Wohnsitzwechsel informieren, ist der Kunde Octopus Energy für einen etwaig daraus entstehenden Schaden verantwortlich und gegenüber Octopus Energy zum Ersatz dessen verpflichtet.
26. Können sich diese AGB ändern?
26.1. Für den Fall, dass Octopus Energy diese AGB ändern möchte, werden die geänderten AGB mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die neuen AGB wirksam werden sollen, dem Kunden in Textform per E-Mail angeboten.
26.2. Die von Octopus Energy angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend in Ziffer 26.3 geregelten Zustimmungsfiktion.
26.3. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (nachfolgend “Zustimmungsfiktion”), wenn
26.3.1. das Änderungsangebot von Octopus Energy erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser AGB
aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
durch eine rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder
aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für Octopus Energy zuständigen nationalen (z.B. Bundesnetzagentur) oder internationalen (z.B. Europäische Kommission) Behörde nicht mehr mit den gesetzlichen Verpflichtungen von Octopus Energy in Einklang zu bringen ist und
26.3.2. der Kunde das Änderungsangebot von Octopus Energy nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Änderung abgelehnt hat. Octopus Energy wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
26.4. Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
bei Änderungen von Hauptleistungspflichten des Vertrages, einschließlich der Änderung von Preisen, oder
bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten von Octopus Energy verschieben würden.
In diesen Fällen wird Octopus Energy die Zustimmung des Kunden zu Änderungen auf andere Weise einholen.
26.5. Macht Octopus Energy von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Octopus Energy den Kunden in seinem Änderungsangebot hinweisen.
27. Was passiert im Falle eines Streits?
27.1. Der Gerichtsstand ist der jeweilige Ort der Stromabnahme des Kunden.
27.2. Bei Fragen und Beschwerden zur Stromlieferung kann sich der Kunde als Verbraucher gemäß § 13 BGB an Octopus Energy wenden: Octopus Energy Germany GmbH, August-Everding-Straße 25, 81671 München.
27.3. Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Kunden ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Kunden und dem Octopus Energy-Kundenservice keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Octopus Energy ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel. 030-2757240-0
Fax 030-2757240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
27.4. Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. "OS-Plattform") bereitgestellt. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr
28. Welche Regelungen gelten für Sondertarife?
Sofern diese Ziffer 28 nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, gelten für sämtliche von Octopus Energy angebotenen Sondertarife diese AGB. Insbesondere gelten für die eingeschränkten Preisgarantien oder Nettopreisgarantien in den jeweiligen Sondertarifen während der Garantiedauer die Regelungen der Ziffern 10 bis 14 dieser Vertragsbedingungen.
29. Wo erhält man weitere Informationen über die aktuell geltenden Tarife?
29.1. Die aktuell geltenden Tarife und gebündelte Produkte sind auf der Seite www.octopusenergy.de einzusehen.
29.2. Bei Abschluss des Vertrages wird dem Kunden eine Willkommens-E-Mail mit allen Vertragsbestandteilen und vereinbarten Preisen zugesandt.
29.3. Die aktuell für den laufenden Vertrag geltenden Preise können vom Kunden auch in seinem Kundenkonto eingesehen werden, sobald er in Belieferung ist.
30. Energiesteuer-Hinweis
Gemäß § 107 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung-EnergieStV) weist Octopus Energy auf Folgendes hin: "Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis\! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt."
31. Wie erreicht man den Kundenservice?
Der Kunde erreicht den Kundenservice in der Zeit von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer: 0800 400 8010 oder per E-Mail: hallo@octopusenergy.de.
32. Wie erreicht man den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur?
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Mo-Fr: 9 bis 15 Uhr
Tel. 030-22480-500 (bundesweites Infotelefon)
Fax 030-22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
33. Wo erhält man eine Beratung in Energieangelegenheiten?
Informationen, wie man den Energieverbrauch senken kann erhält man u.a. bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (https://www.bfee-nline.de/BfEE/DE/Home/home\_node.html), bei der Deutschen Energieagentur dena (https://www.dena.de/startseite/) sowie bei den Verbraucherzentralen (https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie).
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Octopus Energy Germany GmbH, August-Everding-Straße 25, 81671 München, per Telefonnummer: 0800 400 8010, per E-Mail:hallo@octopusenergy.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder einer E-mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An Octopus Energy Germany GmbH, August-Everding-Straße 25, 81671 München; E-Mail: hallo@octopusenergy.de:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (\*) den von mir/uns (\*) abgeschlossenen Vertrag über den
Kauf der folgenden Waren (\*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (\*)
Bestellt am (\*)/erhalten am (\*)
Name des /der Verbraucher(s)
Anschrift des / der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(\*) Unzutreffendes streichen
Energierechtliche Informationen
Allgemeine Informationen zu Vertragsbestimmungen über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG:
Der Energielieferant ist Octopus Energy Germany GmbH,
August-Everding-Straße 25,
81671 München.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EnWG:
Die belieferte Verbrauchsstelle des Kunden sowie die Identifikationsnummer der Entnahmestelle sind dem Auftrag und der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG:
Der Vertrag kommt zustande, sobald der Vertrag von Octopus Energy Germany GmbH bestätigt wurde. Bei Tarifen ohne Preisgarantie ist der Vertrag unbefristet. Eine Mindestvertragslaufzeit besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, der Tarif sieht eine Vertragslaufzeit vor ("Tarife mit Vertragslaufzeit"). Es gibt Tarife mit einer Laufzeit von 12, 18 oder 24 Monaten. Tarife mit Vertragslaufzeit, die nicht gekündigt werden, verlängern sich nach der Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EnWG:
Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung von Haushaltskunden mit 100% Ökostrom an die im Vertrag genannte Verbrauchsstelle durch die Octopus Energy Germany GmbH. Die Belieferung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen zur Abdeckung ihres privaten Haushaltsbedarfs. Octopus Energy Germany GmbH schließt die für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern ab. Diese umfassen unter anderem auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den grundzuständiger Messstellenbetreiber im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 4 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), es sei denn, der Kunde hat einen separaten Messstellenvertrag abgeschlossen. Octopus Energy Germany kann ebenfalls den Messstellenbetrieb übernehmen. Auch in diesem Fall ist der Messstellenbetrieb nicht von diesem Vertrag umfasst. Vielmehr schließen der Kunde und Octopus Energy Germany einen separaten Messstellenvertrag ab. Nähere Angaben sind den Einzelheiten des Tarifs zu entnehmen.
Im Strompreis sind dementsprechend die Entgelte des Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb inklusive Messung enthalten, es sei denn, der Kunde hat einen separaten Messstellenvertrag abgeschlossen. In diesem Fall werden die Messentgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung direkt durch den Messstellenbetreiber gegenüber dem Kunden abgerechnet
Es werden keine Wartungsdienste angeboten.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EnWG:
Die jeweiligen Tarife sind abrufbar unter www.octopusenergy.de. Preisänderungen durch die Octopus Energy Germany GmbH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Einseitige Preisänderungen werden erst nach Mitteilung in Textform wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Weitere Einzelheiten sind Ziffer 11 AGB zu entnehmen.
Ausgewiesene Preisgarantien sind stets eingeschränkt und beziehen sich auf bestimmte Bestandteile der jeweiligen Preise. Der genaue Umfang und die Dauer der eingeschränkten Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie ist den Tarifdetails des jeweiligen Tarifs zu entnehmen. Weitere Einzelheiten bezüglich der Preisanpassung sind Ziffer 10 und 11 der AGB zu entnehmen.
Nach Ablauf der eingeschränkten Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie hat Octopus Energy Germany GmbH das Recht, die vereinbarten Preise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzupassen. In diesem Fall gelten ebenfalls die Regelungen unter Ziffer 11\. Im Falle einer einseitigen Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Octopus Energy Germany wird die Kündigung des Kunden unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform mit E-Mail-Benachrichtigung unter Angabe des Vertragsendes bestätigen. Künftige Änderungen der Umsatzsteuer, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie künftige Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 N.r 3 EnWG werden ohne Ankündigung und ohne das Recht des Kunden, den Vertrag fristlos zu kündigen an den Kunden unverändert weitergegeben. Bei Tarifen ohne eingeschränkter Preisgarantie oder Nettopreisgarantie können sowohl die Octopus Energy Germany GmbH als auch der Kunde den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen ("ordentliche Kündigung"). Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie oder Nettopreisgarantie kann der Kunde den Vertrag vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit der Preisgarantie mit einer Frist von einem Monat ordentlich kündigen. Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie oder Nettopreisgarantie hat die Octopus Energy Germany GmbH nicht das Recht zur ordentlichen Kündigung. Das Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine vertraglichen Rücktrittsrechte.
Bei Tarifen ohne Vertragslaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit, bis er von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat ordentlich gekündigt wird. Tarife mit Vertragslaufzeit haben die in dem jeweiligen Tarifangebot ausgewiesene Laufzeit und können von beiden Seiten ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeitgekündigt werden. Sofern keine Kündigung erfolgt, verlängert sich der Vertrag bei Tarifen mit Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit, bis er von einem der Vertragspartner ordentlich gekündigt wird.
Kündigt der Kunde den Vertrag, wird Octopus Energy Germany GmbH dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EnWG:
Aktuelle Informationen über die einschlägigen Tarif- bzw. Produktbezeichnung sind im Internet unter www.octopusenergy.de erhältlich. Die Belieferung des Kunden erfolgt außerhalb der Grundversorgung.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG:
Der Kunde hat die Möglichkeit, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen. Der Kunde hat die Wahl, am Bankeinzug mittels SEPA-Lastschriftverfahren von einem inländischen Konto teilzunehmen oder fällige Abschlags- oder Rechnungsbeträge selbst zu überweisen.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EnWG:
Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Strom- oder Gaslieferung in Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses und des Messstellenbetriebs erleidet, haftet nicht die Octopus Energy Germany GmbH, sondern der jeweilige Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber. Weitere Einzelheiten sind Ziffer 21 bis 23 AGB zu entnehmen.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 EnWG:
Octopus Energy Germany GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich durchführen.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EnWG:
Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und gebündelte Produkte oder Leistungen sind im Internet unter www.octopusenergy.de erhältlich.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 EnWG:
Bei Fragen und Beschwerden kann sich der Kunde als Verbraucher an Octopus Energy Germany GmbH, August-Everding-Straße 25, 81671 München wenden. Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Privatkunden ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt werden, wenn keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Octopus Energy Germany GmbH ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel. 030-2757240-0
Fax 030-2757240-69
E-Mail info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet www.schlichtungsstelle-energie.de
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 EnWG:
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post, Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Mo-Fr 9 bis 15 Uhr, Tel.: 030-22480-500
(bundesweites Infotelefon)
Fax: 030-22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Datenschutzhinweise (Energieliefervertrag) \- Stand 23.01.2024
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn wir im Rahmen der Anbahnung oder der Durchführung eines Energieliefervertrags Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
Begriffsbestimmungen
Unsere Datenschutzerklärung soll für jedermann einfach und verständlich sein. Die Datenschutzerklärung nutzt in der Regel die offiziellen Begriffe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die offiziellen Begriffsbestimmungen werden in Art. 4 DSGVO erläutert.
1. Kontaktinformationen
Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen, E-Mail-Adressen o.Ä.) entscheidet.
Octopus Energy Germany GmbH
August-Everding-Straße 25
81671 München
E-Mail: hallo@octopusenergy.de
Kontaktdaten des bestellten Datenschutzbeauftragten
PROLIANCE GmbH \- www.datenschutzexperte.de
Leopoldstr. 21
80802 München
Email: datenschutzbeauftragter@datenschutzexperte.de
Bitte nennen Sie bei der Kontaktaufnahme mit dem Datenschutzbeauftragten das Unternehmen, auf welches sich Ihre Anfrage bezieht. Bitte sehen Sie davon ab, Ihrer Anfrage sensible Informationen, wie z. B. eine Ausweiskopie, beizufügen.
2. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden verarbeitet und woher stammen die Daten?
Wir verarbeiten von Ihnen als Kunde oder Interessent ggf. die folgenden personenbezogenen Daten:
Stamm- und Kontaktdaten, z. B.
Vor- und Nachname, Anrede, Namenszusätze und Titel
Kontaktdaten
Geburtsdatum
Vertragsdaten, z. B.
Vertragskontonummer
Gewählte Produkte/Tarife, Vertragskonditionen und weitere Daten zu Verträgen (z. B. Aktions-/Gutscheincodes)
Abweichende Rechnungsempfänger/Zahler/Zahlungsempfänger
Daten zu Angeboten und Bestellungen, Vertragshistorie
Daten zur Lieferstelle (z. B. Zählernummer, Marktlokation)
Mess- und Zählerdaten (z. B. Zählerstände, Verbrauch)
Marktkommunikationsdaten (Siehe Ziffer 3.3.6), z. B.
Vorversorger
Folgeversorger
Bank- und Zahlungsdaten, z. B.
Kontoinformationen
SEPA-Mandate
Daten zu Zahlungen und Forderungen, Zahlverhalten (z. B. erfüllte Forderungen und Außenstände, Mahn- und Sperrereignisse, Ausbuchungen, Informationen über Forderungsübergaben an Inkassounternehmen)
Bonitätswerte
Befragungsergebnisse und weitere Daten zu Ihren Interessen
Kommunikationsdaten (z.B. E-Mail, Post)
3. Für welchen Zweck und aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?
3.1. Tarif- und Produktberatung/Vertragsanbahnung Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
3.2. Vertragsabschluss, Pflege Kundenkonto und Änderungen von Daten, Erfassen der Zählerstände, Abrechnung und Vertragsbeendigungen, Preisanpassungen und Verifikation IBAN
3.2.1. Kundenkonto
Im Rahmen des Vertragsabschlusses verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Stamm-, Kontakt- und Vertragsdaten, Bank- und Zahlungsdaten in einem Kundenkonto. Das Kundenkonto dient der internen Vertragsabwicklung und Organisation, der nicht werblichen Kommunikation. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit auf unserer Website https://octopusenergy.de/login ein eigenes Kundenkonto zu erstellen, in dem Sie Ihre Tarifdetails, Verträge und Kontaktdaten einsehen können. Weitere Informationen zum Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des eigenne Kundenkontos, finden Sie auf der entsprechenden Webseite. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
3.2.2. Preisanpassung
Sofern wir in unseren Vertragsbedingungen uns ein einseitiges Preisänderungsrecht vorbehalten haben, werden wir Sie im Falle der Ausübung dieses vertraglich vorgesehenen Rechts entsprechend den einschlägigen energierechtlichen Vorschriften informieren. Hierfür verarbeiten wir Ihre Vertragsdaten und Kontaktdaten, um Ihre aktuellen Vertragskonditionen zu analysieren, neue Vertragskonditionen zu berechnen und Sie über die geplante Anpassung zu informieren.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO bzw. im Hinblick auf die Unterrichtung ggf. auch Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit § 41 Abs. 5 EnWG.
3.2.3. Verifikation IBAN
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Berechtigtes Interesse:
Betrugsversuche zu identifizieren
Verluste durch fehlerhafte Auszahlungen zu vermeiden
Grundsatz der Richtigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO entsprechen
3.2.4. Forderungsmanagement und Inkasso
Sofern Sie mit der Bezahlung von Rechnungsbeträgen in Verzug sind, verarbeiten wir im Rahmen des Forderungsmanagement Ihre Stamm- und Kontaktdaten, Vertragsdaten und Bank- und Zahlungsdaten, um unsere Ansprüche gegen Sie durchzusetzen. Hierbei beauftragen wir Inkassodienstleister, die im Auftrag von uns Zahlungsansprüche verfolgen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
3.2.5. Marktpartnerkommunikation
Aufgrund der gesetzlichen Geschäftsprozesse der Bundesnetzagentur zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und Lieferantenwechsel Strom/ Gas (GELI) müssen wir uns mit anderen Energiemarktteilnehmer (wie z.B. Messstellenbetreiber, Netzbetreiber) austauschen. Hierfür werden Ihre Stamm-, Kontakt- und Vertragsdaten sowie Mess- und Zählerdaten an die jeweiligen Energiemarktteilnehmer ausgetauscht.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen in EnWG, StromNZV, GasNZV und MsbG.
3.2.6. Kundenservice und Kundenanfragen
Sofern Sie per Telefon oder per E-Mail unseren Kundenservice in Anspruch nehmen oder uns eine allgemeine Kundenanfrage schicken, verarbeiten wir Ihre Stamm-, Kontakt- und Vertragsdaten, als auch die in Ihrer Anfrage enthaltenen Informationen, sofern Sie bereits bei uns Kunde sind bzw. waren. Sofern Sie bei uns kein Kunde sind und uns eine Anfrage stellen, verarbeiten wir die in der Anfrage enthaltenen personenbezogenen Daten, als auch Ihre E-Mailadresse oder Ihre verwendete Telefonnummer, um ihre Anfrage entsprechend beantworten zu können. Wir verarbeiten Ihre Anfragen im Rahmen unserer Qualitätskontrolle, indem wir einzelne Anfragen untersuchen, um unseren Kundenservice stetig zu verbessern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern dies für die Anbahnung oder Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist und im Übrigen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Wir haben ein berechtigtes Interesse ab einer effizienten und sachgerechten Bearbeitung Ihres Anliegens und der Optimierung unseres Kundenservices.
3.3. Marketing und Vertrieb
3.3.1. Direktmarketing
3.3.2. Auswertung Kundendaten für Direktmarketing
Zur Verbesserung unseres Direktmarketings verarbeiten wir personenbezogenen Daten, insbesondere Stamm-, Kontakt- und Vertragsdaten (z. B. Verbrauchs- und Zahlungsdaten). Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das von uns verfolgte berechtigte Interesse ist die effiziente Gestaltung unserer Werbe- und Vertriebsmaßnahmen zur Verbesserung unserer Produkte und Dienstleistungen sowie der Ausbau unserer Kundenbeziehungen.
3.3.2.1. Werbliche Ansprache
Im Rahmen unseres Marketings kann es zu werblichen Ansprache kommen. Dabei wird personalisierte Werbung und Vertragsangebote auf Kundenkanälen (z.B. E-Mail, Telefon) oder im Rahmen unseres Newsletterversands an Kunden kommuniziert. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
3.3.2.2. Kundenbindungsprogramm (z.B. Gewinnspiele)
Sofern wir Kundenbindungsprogramme anbieten, verarbeiten, wir die von Ihnen angegeben personenbezogenen Daten mit Ihren Stamm-, Kontakt- und Vertragsdaten, um das jeweilige Kundenbindungsprogramm durchzuführen. Sofern Sie unseren Freunde-werben-Bonus nutzen, verarbeiten wir Ihre Stamm-, Kontakt- und Vertragsdaten, um die ordentliche Teilnahme und Verwendung des Freunde-werben-Bonus-Links zu gewährleisten. Sofern wir andere Gewinnspiele anbieten, werden Sie im Rahmen der jeweiligen Teilnahmebedingungen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und die entsprechenden Hinweise und Teilnahmebedingungen je Kundenbindungsprogramm
3.4. Unternehmenssteuerung, Analyse und Reporting
3.4.1. Unternehmenssteuerung
Teilweise ist die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Optimierung und Steuerung interner Unternehmensprozesse erforderlich. Zu den Unternehmensprozesse gehören folgende Bereiche/ Prozesse:
Interne Buchhaltungs-, Verwaltungs-, Steuerungs- und Controlling-Prozesse,
IT-Sicherheit und Funktionsfähigkeit unserer Systeme (z. B. Bearbeitung von Software-Fehlermeldungen),
Koordinierung, Abrechnung und Provisionierung unserer externen Dienstleister (z. B. Vertriebspartner),
Aufklärung und Verhinderung von Straftaten,
Anfragenbeantwortung von Behörden oder Schlichtungsstellen
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Sie können der Verarbeitung widersprechen. (Siehe Ziffer 7.9)
3.4.2. Analyse und Reporting
Soweit erforderlich, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten in unserer statistischen Datenbank, welche die Grundlage für die Optimierung unseres Produktportfolios, Vertragsabwicklungsprozesse oder unserer Servicedienstleistungen bildet. Hierbei werden Ihre personenbezogenen Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Analyse und Report auf Grundlage unseres berechtigten Interesses verarbeitet. Wir haben ein berechtigtes Interesse sichere Berichte und Analysen zu erstellen, um unsere Geschäftsmodelle und Unternehmensprozesse zu optimieren. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Sie können der Verarbeitung widersprechen. (Siehe Ziffer 7.9)
4. Findet eine automatisierte Entscheidungsfindung statt?
Es findet keine automatisierte Entscheidungsfindung statt.
5. Wie lange werden meine Daten gespeichert? (Speicherdauer)
Soweit erforderlich verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Kundenbeziehung bzw. zur Erfüllung vertraglicher Zwecke. Dies umfasst u. a. auch die Anbahnung und die Abwicklung eines Vertrages, inklusive der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO) ergeben. Die dort vorgeschriebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. Schließlich richtet sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die z. B. nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Regel drei Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu dreißig Jahre betragen können.
Falls kein Vertrag mit Ihnen als Interessent zustande gekommen sein sollte, speichern wir Ihre Daten in der Regel bis zu ein Jahr, z. B. zur Gewährleistung der Kundenkommunikation oder Klärung etwaiger vorvertraglicher Ansprüche.
Falls eine Speicherung nach Wegfall der ursprünglichen Zwecke erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten gesperrt und nur für die Zwecke verarbeitet, die die längere Aufbewahrung rechtfertigen. Anschließend löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten.
6. An wen werden personenbezogene Daten weitergegeben? (Datenempfänger)
Wir geben Ihre personenbezogenen Daten innerhalb unseres Unternehmens ausschließlich an die Bereiche und Personen weiter, die diese Daten zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten bzw. zur Umsetzung unseres berechtigten Interesses benötigen.
Ihre personenbezogenen Daten werden in unserem Auftrag auf Basis von Auftragsverarbeitungsverträgen nach Art. 28 DSGVO verarbeitet. In diesen Fällen stellen wir sicher, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt. Die Kategorien von Empfängern sind in diesem Fall Anbieter von Internetdienstanbieter sowie Anbieter von Kundenmanagementsystemen und \-software.
Eine Datenweitergabe an Empfänger außerhalb des Unternehmens erfolgt ansonsten nur, soweit gesetzliche Bestimmungen dies erlauben oder gebieten, die Weitergabe zur Abwicklung und somit zur Erfüllung des Vertrages oder, auf Ihren Antrag hin, zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen erforderlich ist, uns Ihre Einwilligung vorliegt oder wir zur Erteilung einer Auskunft befugt sind. Unter diesen Voraussetzungen können Empfänger personenbezogener Daten z. B. sein:
Externer Steuerberater
Öffentliche Stellen und Institutionen (z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei, Aufsichtsbehörden, Finanzamt) bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung,
Empfänger, an die die Weitergabe zur Vertragsbegründung oder \-erfüllung unmittelbar erforderlich ist, wie z.B. Marktteilnehmer im Energiemarkt (Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und \-dienstleister sowie Lieferanten)
Datentransfer nach Großbritannien
Wir können Ihre personenbezogenen Daten an mit uns verbundene Unternehmen übermitteln, soweit dies im Rahmen der unter Ziffer 3 dieser Datenschutzhinweise dargelegten Zwecke und Rechtsgrundlagen zulässig ist. Basierend auf unserem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; Erw. 38 der DSGVO) teilen wir personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe der Octopus Energy Group Limited in Großbritannien. (Uk House, 5th Floor, 164-182 Oxford Street, London, United Kingdom, W1D 1NN), um interne Verwaltungs- und Organisationszwecke zu bearbeiten. Es besteht ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission bezüglich der Datenübermittlung nach Großbritannien.
7. Welche Rechte stehen Ihnen zu? (Betroffenenrechte)
Im Folgenden finden Sie Informationen dazu, welche Betroffenenrechte das geltende Datenschutzrecht Ihnen gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gewährt:
7.1. Recht auf Auskunft
Das Recht, gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen.
7.2. Recht auf Berichtigung
Das Recht, gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen.
7.3. Recht auf Auskunft
Das Recht, gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
7.4. Recht auf Einschränkung
Das Recht, gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben.
7.5. Recht auf Unterrichtung
Sie haben das Recht auf Unterrichtung gemäß Art. 19 DSGVO, wenn Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht haben. Dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.
7.6. Recht auf Datenübertragung
Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO: Sie haben das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen, soweit dies technisch machbar ist
7.7. Recht auf Beschwerde
Sie haben das Recht, sich gemäß Art. 77 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes unseres Sitzes:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
Promenade 18
91522 Ansbach
Postanschrift
Postfach 1349
91504 Ansbach
Deutschland
Telefon
Telefon: \+49 (0) 981 180093-0
oder ggf. die Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes wenden.
7.8. Recht auf Widerruf
Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO: Sie haben das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung in die Verarbeitung von Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden wir die betroffenen Daten unverzüglich löschen, sofern eine weitere Verarbeitung nicht auf eine Rechtsgrundlage zur einwilligungslosen Verarbeitung gestützt werden kann. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
7.9. Recht auf Widerspruch
Soweit die Verarbeitung Ihre personenbezogenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt, haben Sie gemäß Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung dieser Daten einzulegen. Wir verarbeiten diese personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen. Diese müssen Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung muss der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen.
In Einzelfällen verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, um Direktwerbung zu betreiben. Sie haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit dieser Direktwerbung in Verbindung steht. Widersprechen Sie der Verarbeitung zum Zwecke von Direktwerbung, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht weiter für diese Zwecke verarbeiten.