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Nebenkosten für Strom verstehen: Von Abrechnung bis Umlage
14. Januar 2025 von Octopus Energy
Inhaltsverzeichnis
Wer eine Wohnung mietet, muss zusätzlich zur Kaltmiete mit Nebenkosten rechnen. Dazu zählen neben Heizkosten und Wasser auch die Abfallentsorgung sowie die Kosten für gemeinschaftlich verbrauchten Strom. Wie diese Stromkosten berechnet werden, warum sie nicht Teil der Warmmiete sind und was beispielsweise beim Bezug von Bürger- oder Wohngeld gilt, klären wir in diesem Beitrag. Außerdem: Tipps zum Check deiner Nebenkostenabrechnung!
Das Wichtigste in Kürze:
In den Nebenkosten aufgeführter Strom wird auch als Allgemeinstrom bezeichnet – er umfasst den Energieverbrauch für Gemeinschaftseinrichtungen wie Treppenhausbeleuchtung, Aufzüge oder Waschräume.
Mieter*innen begleichen die Aufwände für Allgemeinstrom meist direkt durch Zahlung der Nebenkosten.
Strom, den du in deiner Wohnung verbrauchst, heißt Haushaltsstrom. Er gehört nicht zu den Nebenkosten – die Abrechnung zahlst du direkt an deinen Stromanbieter.
Für Wohngeld und Bürgergeld gilt: Allgemeinstrom zählt zu den Kosten der Unterkunft und wird nach der Bewilligung vom Staat gezahlt.
Allgemeinstrom vs. Haushaltsstrom: Das ist der Unterschied
Allgemeinstrom bezeichnet den Stromverbrauch in gemeinschaftlich genutzten Bereichen. Dazu gehören unter anderem:
Flure
Treppenhäuser
Aufzüge
Die Kosten dafür fallen unter die Nebenkosten und werden auf die einzelnen Mietparteien verteilt. Der Fachbegriff dafür lautet “umgelegt”.
Strom, den du in deiner Wohnung selbst verbrauchst, zählt in der Regel nicht zu den Nebenkosten. Das liegt daran, dass die Stromversorgung individuell geregelt ist: Du suchst dir für deinen Haushaltsstrom deinen Energielieferanten selbst aus und zahlst die Stromrechnung direkt an ihn. Deinen Stromverbrauch kannst du durch sparsame Nutzung von Beleuchtung und Geräten aktiv beeinflussen.
Für jede Wohnung gibt es normalerweise einen eigenen Stromzähler, der sich oft im Treppenhaus oder Keller befindet. Anhand dieses Zählers wird dein tatsächlicher Verbrauch gemessen. Du kannst den Stromtarif frei wählen, online Preise vergleichen und bei Bedarf einen günstigeren Anbieter auswählen.
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Allgemeinstrom: Diese Stromkosten dürfen Vermieter*innen umlegen
Der Verbrauch von Allgemeinstrom ist umlagefähig. Das bedeutet: Vermieter*innen dürfen die Kosten für diesen Strom laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mieter*innen umlegen, also übertragen. Zum Allgemeinstrom zählen konkret die folgenden Posten:
Treppenhausbeleuchtung
Betrieb von Aufzügen
Beleuchtung von Keller, Garagen und anderen Gemeinschaftsräumen
Außenbeleuchtung, z. B. für Hof oder Garten
Betrieb von Klingel- und Gegensprechanlagen
Außerdem fällt der Strom für Betriebskostenanlagen darunter wie:
Heizungsanlage (z. B. Strom für Umwälzpumpen oder Brennwertkessel)
Lüftungs- oder Klimaanlagen, falls vorhanden
Welche Kosten umlagefähig sind, ist in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gesetzlich geregelt. In Bezug auf die Stromkosten sind besonders Nr. 2, 4, 5 und 6 relevant. Darin geht es um die Umlagefähigkeit von Kosten für Heizung, Warmwasser, Allgemeinstrom sowie andere Betriebskosten, die Vermieter*innen auf ihre Mieter*innen umlegen dürfen.
Berechnung umlagefähiger Stromkosten
Um die Umlagekosten für jede Wohneinheit zu berechnen, erfassen Eigentümer*innen oder die Hausverwaltung zunächst die Stromkosten für die Gemeinschaftsbereiche. Anschließend wird der zu zahlende Anteil für jeden Haushalt nach einem Verteilerschlüssel oder Umlageschlüssel ermittelt. Es gibt verschiedene Berechnungsansätze für die Umlage von Allgemeinstrom:
die Wohnfläche: Größere Wohnungen zahlen mehr Allgemeinstrom
Anzahl der Personen: Haushalte mit mehr Bewohner*innen zahlen mehr
Einheitenanzahl: Gleichmäßige Verteilung auf alle Wohnungen
Hierzu ein Beispiel: In einem Mietshaus mit 5 gleich großen Wohnungen stellt die Hausverwaltung einen Verbrauch von Allgemeinstrom in der Höhe von 1.200 Euro im Jahr fest. Entsprechend der Anzahl der Einheiten wird der Allgemeinstrom durch 5 geteilt. Jede Mietpartei zahlt also 240 Euro im Jahr – unabhängig von der Bewohnerzahl. Bei einer monatlichen Nebenkostenabrechnung entspricht das 20 Euro Stromkosten.
Achtung: Diese Stromkosten sind nicht umlagefähig
Vermieter*innen können einige Betriebskosten auf die Mietparteien umlegen – doch nicht alle. Zum einen zählt zu den nicht umlagefähigen Stromkosten der Haushaltsstrom für jede einzelne Wohnung. Da diese von jedem Mieter meist selbst übernommen wird und der Vertrag dazu zwischen dir und deinem Stromlieferanten direkt besteht, ist der individuell verbrauchte Strom für die Nebenkosten nicht relevant.
Wenn umlagefähige Betriebskosten, wie zum Beispiel Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung auftauchen, dann muss die Umlage im Mietvertrag genau dargelegt sein. Obendrein sollte die Abrechnung der Nebenkosten transparent und nachprüfbar sein. Hier lohnt sich ein genauer Blick – und im Zweifel ein Abgleich mit der Betriebskostenverordnung. Zu den nicht umlagefähigen Kosten nach BetrKV § 1 zählen:
Stromverbrauch, der bei Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten oder Modernisierung anfällt (z. B. Instandsetzung bzw. Erneuerung des Treppengeländers)
Aufwendungen für Verwaltung oder Prüfung des Jahresabschlusses
Wohngeld, Bürgergeld und Strom in den Nebenkosten
Wenn das eigene Einkommen für die Lebenshaltungskosten nicht ausreicht, kommen oft Wohngeld oder Bürgergeld ins Spiel. Doch welche Kosten fangen die Finanzhilfen ab und wie wird Strom in den Nebenkosten gehandhabt?
Wohngeld und Strom: Welche Nebenkosten werden gezahlt?
Das Wohngeld ist ausschließlich dazu da, sogenannte „kalte Betriebskosten“ zu decken. Das schließt Allgemeinstrom, Müllentsorgung, Grundsteuer und andere Nebenkosten ein. Haushaltsstrom ist aber nicht enthalten – die Gründe sind im Wohngeldgesetz (WoGG) festgeschrieben:
Wohngeld stellt eine reine Wohnkostenhilfe da, die ausschließlich die Kosten für den Wohnraum selbst (Miete oder auch Belastung bei Eigentumswohnungen) sowie umlagefähige Nebenkosten decken soll
Haushaltsstrom zählt zu den Lebenshaltungskosten, die Mieter*innen oder Eigentümer*innen selbst tragen müssen
Dazu ein Beispiel: Eine Familie bezieht Wohngeld und zahlt im Monat 50 Euro für Allgemeinstrom. Diese Kosten kann die Familie in der Wohngeldberechnung berücksichtigen lassen. Dagegen muss sie Haushaltsstromkosten (z. B. 120 Euro für die private Nutzung) aus ihrem eigenen Einkommen tragen.
Unser Tipp: Haushalte mit niedrigem Einkommen steht unter Umständen zusätzliche Unterstützung durch den bundesweiten Stromspar-Check zu. Einfach online prüfen und eine kostenlose Energiespar-Beratung vereinbaren.
Bürgergeld und Nebenkosten: Was gilt hier für Strom?
Das Jobcenter übernimmt die Nebenkosten für Allgemeinstrom, Wasser und Co., sofern es die Gesamtkosten der Wohnung als angemessen anerkannt hat. Liegt dir also ein positiver Bescheid über Bürgergeld vor, werden die Nebenkosten über die Miete abgerechnet und die sogenannte Unterkunftsleistung in voller Höhe bezahlt.
Gut zu wissen: Die Kostenübernahme durch das Jobcenter schließt auch die Heizkosten mit ein – allerdings werden diese Kosten nur anerkannt, wenn sie angemessen ausfallen.
Zusätzlich erhalten Empfänger*innen von Bürgergeld einen Pauschalbetrag für Haushaltsstromkosten. Die Pauschale variiert je nachdem, wie viele Personen beispielsweise im Haushalt leben. Außerdem wird sie jährlich an die Marktpreise angepasst.
Ausblick und Tipps: Nebenkostenabrechnung und Strom
Allgemeinstrom ist nicht gleich Haushaltsstrom – das eine bezieht sich auf den Strombedarf für gemeinschaftlich genutzte Bereiche und Anlagen und erscheint in der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung. Vermieter*innen dürfen diese Stromkosten auf Mieter*innen umlegen. Das andere meint deinen eigenen Verbrauch innerhalb deines Wohnraums, der normalerweise direkt zwischen dir und deinem Stromanbieter geregelt ist. Wenn du Zweifel an den Stromkosten in der Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung hast, haben wir von Octopus Energy folgende Tipps für dich:
Vergleiche deine Betriebskostenabrechnung mit der deiner Nachbar*innen im Haus, um mehrfach abgerechnete Posten zu vermeiden.
Am Stromzähler für den Allgemeinstrom lässt sich der gemeinschaftliche Verbrauch gut nachverfolgen. Häufig findet man ihn im Keller, Treppenhaus oder in einem technischen Raum des Hauses. Er kann auch in einem Verteilerraum oder Hausanschlussraum platziert sein.
Bei Fehlern in der Abrechnung hilft ein Blick auf die Betriebskostenverordnung – im gemeinsamen Gespräch mit Vermieter*innen oder der Hausverwaltung lässt sich sicher eine Lösung finden.
In der Regel sollte die Verwendung der aufgeführten Stromkosten aber leicht nachzuvollziehen sein – denn Vermieter*Innen- und Hausverwaltung sind gesetzlich verpflichtet, die Abrechnungen für Allgemeinstrom und andere umlagefähige Nebenkosten transparent und nachprüfbar zu gestalten.
Häufige Fragen
Allgemeinstrom gehört zu den Nebenkosten, Haushaltsstrom nicht.
Die Kaltmiete ist der größte Anteil. Dazu kommen Heizkosten, da es meist ein zentrales Heizsystem gibt, Wasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ggf. Miete für Parkplatz oder Garage.